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BGH·6 StR 409/25·09.10.2025

Revision des Nebenklägers verworfen – Unzulässigkeit der Schuldspruchänderung und Begrenzung der Prüfungsbefugnis

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklagerechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig ein; das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet und weist die Kosten zu. Der Senat stellt klar, dass eine Schuldspruchänderung auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Rechtsgründen unzulässig war. Die Revision des Nebenklägers erstreckt sich nicht auf tateinheitliche Straftaten ohne Anschlussberechtigung (§ 395 Abs. 2 StPO) und gestattet bei unbegründeter Revision keine Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs (§ 301 StPO).

Ausgang: Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des LG Braunschweig als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers erstreckt sich nicht auf rechtswidrige Taten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigen.

2

Tateinheitlich verwirklichte weitere Straftaten begründen nicht von sich aus einen Anschluss der Nebenklage nach § 395 Abs. 2 StPO.

3

Bei unbegründeter Revision des Nebenklägers erstreckt sich die Kontrollbefugnis des Revisionsgerichts (entsprechende Anwendung des § 301 StPO) auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch.

4

Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des Schuldspruchs ist unzulässig, soweit die Revisionsbefugnis des Nebenklägers die Überprüfung der betreffenden Tat nicht eröffnet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 395 Abs. 2 StPO§ 400 Abs. 1 StPO§ 301 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 6. März 2025, Az: 1 Ks 9/24

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. März 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundeanwalts bemerkt der Senat:

1. Dem Senat war die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung aus Rechtsgründen verwehrt. Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich bei einer zulässigen Revision des Nebenklägers nicht auf rechtswidrige Taten im Sinne vom § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1997 – 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15, 16; vom 30. Juli 2015 – 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5; Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287). Die vom Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Waffendelikte berechtigen den Vater des Getöteten nicht zum Anschluss nach § 395 Abs. 2 StPO.

2. Auch eine Überprüfung des Strafausspruchs war dem Senat verschlossen. Bei einer unbegründeten Revision der Nebenklage erstreckt sich die aus einer entsprechenden Anwendung des § 301 StPO folgende Kontrollbefugnis des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 2 StR 41/21, BGHSt 67, 7, 8 ff.; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 7a).

Bartel Wenske Fritsche

von Schmettau Arnoldi