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BGH·6 StR 406/23·19.03.2024

Revisionen verworfen; Einziehungsentscheidung geändert – gesamtschuldnerische Haftung 98.711,27 €

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet. Zugleich ändert er die Einziehungsentscheidung dahingehend, dass der Angeklagte G. B. mit dem Angeklagten L. B. als Gesamtschuldner für 98.711,27 Euro haftet. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsentscheidung für G. B. in Höhe von 98.711,27 € zur gesamtschuldnerischen Haftung mit L. B. geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Senat keine für eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils maßgeblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler feststellt.

2

Das Revisionsgericht kann die Einziehungsentscheidung der Vorinstanz überprüfen und im Rahmen der Revisionsprüfung in der Höhe oder in der Zurechnung ändern.

3

Eine Einziehungsanordnung kann so ausgestaltet werden, dass mehrere Angeklagte als Gesamtschuldner für einen bestimmten Geldbetrag haften, sofern die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Vermögensabschöpfung vorliegen.

4

Bei erfolglosem Rechtsmittelverfahren hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 24. Mai 2023, Az: 70 KLs 3/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die den Angeklagten G. B. betreffende Einziehungsentscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass er mit dem Angeklagten L. B. in Höhe von 98.711,27 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Feilcke Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau