Revision: Ergänzung des Einziehungsausspruchs um gesamtschuldnerische Haftung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte D. hatte gegen das Urteil des LG Bamberg Revision eingelegt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Einziehungsausspruch um die gesamtschuldnerische Haftung von D. und dem nicht revidierenden Mitangeklagten A. in Höhe von 390.169,81 € ergänzt wurde. Die sonstigen Rügepunkte der Revision wurden verworfen. Die Ergänzung stützte sich auf § 354 Abs. 1 StPO und § 357 StPO wegen gemeinsamer Mitverfügungsgewalt; eine weitergehende Erstreckung war mangels Verurteilung für dieselben Taten nicht möglich.
Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, dass Einziehung um gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 390.169,81 € ergänzt wird; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einziehung von Wertersatz kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsausspruch um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzen, wenn aufgrund der Feststellungen eine Gesamtschuld i.S.v. § 421 BGB besteht (z. B. gemeinsame Mitverfügungsgewalt über Taterlöse).
Die Feststellung gemeinsamer Mitverfügungsgewalt ist für die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung maßgeblich; bloße Tatbeteiligung ohne Mitverfügungsgewalt reicht dafür nicht aus.
Eine auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstreckende Einziehungsanordnung nach § 357 StPO kommt in Betracht, wenn die Einziehungsentscheidung bei diesem an demselben Rechtsfehler leidet.
Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf weitere Einziehungsbeträge scheidet aus, wenn der betroffene Mitangeklagte nicht wegen derselben Taten verurteilt worden ist; Identität der Taten ist Voraussetzung der Erstreckung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bamberg, 25. März 2024, Az: 42 KLs 630 Js 655/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. März 2024 – auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten A. – im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass beide in Höhe von 390.169,81 Euro als Gesamtschuldner haften.
Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 390.169,81 Euro angeordnet. Den nicht revidierenden Mitangeklagten A. hat es wegen dieser Taten und weiterer 161 Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 1.215.048,28 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten D. hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Einziehungsausspruch ist in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten D. zu ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19; vom 25. April 2023 – 5 StR 61/23). Nach den Feststellungen besteht eine Gesamtschuld des Angeklagten D. (§ 421 BGB) mit dem vormaligen Mitangeklagten A. , weil beide in Höhe des beim Angeklagten D. eingezogenen Betrages Mitverfügungsgewalt über die Erlöse aus den Betrugstaten hatten.
2. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 390.169,81 Euro ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken, denn die Einziehungsentscheidung leidet bei ihm an demselben Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2021 – 3 StR 128/21; vom 18. Mai 2022 – 1 StR 510/21). Demgegenüber kommt eine weitergehende Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bezüglich des Mitangeklagten A. nicht in Betracht. Soweit er gemeinsam mit einem dritten Mitangeklagten Mitverfügungsgewalt über weitere Taterlöse erlangte, ist er nicht wegen derselben Taten wie der Beschwerdeführer verurteilt worden, was aber Voraussetzung für eine Erstreckung gemäß § 357 StPO wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 2 StR 525/23).
| Bartel | Wenske | von Schmettau | |||
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