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BGH·6 StR 405/22·15.12.2022

Revision verworfen: Befangenheitsrüge und Darlegungsanforderungen nach §344 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover werden vom BGH als unbegründet verworfen; die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Senat stellt fest, dass die Revisionsbegründungen die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht erfüllen, weil Stellungnahmen und Beweiserhebungen unzureichend dargestellt sind. Selbst in der Sache führt die beanstandete Formulierung in den Haftbefehlen, die sich allein auf Fluchtgefahr bezieht, nicht zu einer begründeten Besorgnis der Befangenheit aus Sicht eines verständigen Angeklagten.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss konkret und substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Stellungnahmen oder Beweismittel vom Gericht übergangen worden sein sollen; bloße Andeutungen genügen nicht.

2

Soweit dienstliche Erklärungen abgelehnter Richter eine wesentlich von der vorläufigen Würdigung des Vorsitzenden abweichende Bewertung erkennen lassen, ist ihr Inhalt in der Revisionsbegründung hinreichend darzustellen und nicht nur anzudeuten.

3

Eine Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO (Besorgnis der Befangenheit) ist auch materiell zu prüfen; Formulierungen in Haftbefehlen, die sich ausschließlich auf die Frage der Fluchtgefahr beziehen, begründen für einen verständigen Angeklagten regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit.

4

Bei erfolgloser Revision trägt der Unterliegende die Kosten seines Rechtsmittels; dies schließt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ein.

Relevante Normen
§ 338 Nr. 3 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 14. Juni 2022, Az: 34 KLs 5/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Zwar lassen die Revisionsrechtfertigungsschriften keine weiteren Ausführungen zum Inhalt der Videoaufnahmen, der Chats und der Sprachnachrichten vermissen. Gleichwohl genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Stellungnahmen der Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage zu der Beweiserhebung werden unzureichend dargestellt; jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen der abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Erklärungen, nach denen die Bewertung der Verteidiger erheblich von der vorläufigen Würdigung des Vorsitzenden abwich, genügte es nicht, den Inhalt dieser Stellungnahmen lediglich anzudeuten.

Dessen ungeachtet hätten die Rügen aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil die beanstandete Formulierung in den Haftbefehlen, die sich allein bei der Beurteilung der Frage einer Fluchtgefahr findet, aus der Sicht eines verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag.

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi