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BGH·6 StR 405/21·03.11.2021

Strafzumessung: Berücksichtigung von Handeln unter Suchtdruck und ohne Suchtdruck

StrafrechtStrafzumessungAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Braunschweig und rügte unter anderem die Strafzumessung. Kernfrage war, ob das Fehlen von Suchtdruck strafschärfend zu berücksichtigen ist. Der BGH stellte klar, dass das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands nicht zu einer Strafschärfung führen darf, verwarf die Revision jedoch als unbegründet, weil die Gesamtstrafe nach den übrigen Erwägungen angemessen blieb. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Rechtsfehler bei Berücksichtigung des Nichtvorliegens von Suchtdruck ändert nichts an der Angemessenheit der Strafe

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeln unter Suchtdruck kann bei der Strafzumessung als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.

2

Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands darf nicht in strafschärfender Weise berücksichtigt werden.

3

Ein bei der Strafzumessung unterlaufener Rechtsfehler führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die verhängte Strafe vor dem Hintergrund der übrigen Strafzumessungsgründe als angemessen erscheint.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 1. April 2021, Az: 4 KLs 15/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

2

Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.

Sander Ri’inBGH Dr. Schneider isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert Feilcke Sander Tiemann Fritsche

SanderFeilckeTiemann
Ri’inBGH Dr. Schneider ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindertSanderFritsche