Revision: Anwendung des KCanG 2024 – Schuldspruchänderung und Aufhebung von Strafaussprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte den Schuldspruch für zwei Taten dahingehend, dass auf das Handeltreiben mit Cannabis das am 1.4.2024 in Kraft getretene KCanG anzuwenden ist. Die Strafaussprüche für diese Taten und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben; die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben; Schuldspruch in zwei Cannabiszählungen geändert, Strafaussprüche und Gesamtstrafe insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Auf ein nach seinem Inkrafttreten milderes Gesetz ist nach § 2 Abs. 3 StGB auch bei bereits begangenen Taten das mildere Recht anzuwenden; dies kann zu einer Änderung des Schuldspruchs führen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, soweit dadurch keine verteidigungsrelevante Benachteiligung des Angeklagten eintritt bzw. der Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Ist nicht auszuschließen, dass bei Anwendung des milderen Gesetzes niedrigere Strafen verhängt worden wären, sind die Strafaussprüche gemäß § 337 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen bedürfen bei Aufhebung der Strafaussprüche nicht der Aufhebung und können für die erneute Verhandlung erhalten und gegebenenfalls ergänzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 12. März 2024, Az: 201 KLs 2/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. März 2024
a) dahin geändert, dass er des Diebstahls und des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, schuldig ist;
b) unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über
aa) die Strafen für die Taten II.2 und II.3 der Urteilsgründe und
bb) die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte zwei Frachtcontainer (Tat II.1), in denen er eine unterirdische Marihuana-Plantage betrieb, deren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Ernte 3.475 Gramm konsumfähiges Material mit einer Wirkstoffmenge von 347,5 Gramm THC erbracht hätte (Tat II.2). Zum gewinnbringenden Weiterverkauf verwahrte er überdies 5.994,23 Gramm cannabishaltiges Material mit einer Wirkstoffmenge von 654,47 Gramm THC sowie 40,38 Gramm eines Substanzgemisches, das eine Wirkstoffmenge von 8,15 Gramm Amphetamin-Base enthielt (Tat II.3).
2. Der Senat ändert den Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO, weil auf die Taten II.2 und II.3, soweit diese das Handeltreiben mit Cannabisprodukten betreffen, gemäß § 2 Abs. 3 StGB das am 1. April 2024 in Kraft getretene, hier mildere Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. 2024 I Nr. 109) anzuwenden ist.
a) Hiernach hat sich der Angeklagte im Fall II.2 des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG und im Fall II.3, der zugleich das Handeltreiben mit einem Amphetamingemisch betrifft, des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) schuldig gemacht.
b) Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Der Strafausspruch bezüglich der Fälle II.2 und II.3 hat keinen Bestand. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen KCanG auf niedrigere Strafen erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
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