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BGH·6 StR 400/24·06.11.2024

Revision verworfen; Einziehung der Taterträge – Haftung als Gesamtschuldner ergänzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war insbesondere die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der BGH ergänzte die Einziehungsentscheidung entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Einziehungsentscheidung um Haftung als Gesamtschuldner ergänzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist abzuweisen, wenn das angefochtene Urteil keine revisionsrechtlich zu beanstandenden Rechtsfehler enthält.

2

Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen kann das Urteil die Haftung mehrerer Personen für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner feststellen.

3

Das Revisionsgericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidung ergänzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ergänzung gegeben sind.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 6. Februar 2024, Az: 201 KLs 25/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bartel Feilcke Wenske

Fritsche von Schmettau