Einziehung nach Strafbefehl entfällt wegen Eigentumsübergang (§ 75 Abs. 1 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hielt die durch Strafbefehl angeordnete Einziehung eines Reizstoffsprühgeräts aufrecht. Der BGH hebt diesen Teil des Urteils auf, weil mit der Rechtskraft des Strafbefehls nach § 75 Abs. 1 StGB das Eigentum entschädigungslos auf den Staat übergegangen ist und die Einziehungsentscheidung somit erledigt ist. Die sonstige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Teilaufhebung des Urteils: Einziehung entfällt aufgrund Eigentumsübergangs; die übrige Revision wird verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Mit der Rechtskraft eines Strafbefehls, der die Einziehung anordnet, geht das Eigentum an dem eingezogenen Gegenstand nach § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat über.
Ist das Eigentum durch einen rechtskräftigen Strafbefehl auf den Staat übergegangen, ist eine nachfolgende Einziehungsentscheidung erledigt und nach § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Einziehungsentscheidung ist zu prüfen, ob durch die Rechtskraft eines Strafbefehls die materielle Grundlage der Einziehung bereits wegfällt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens können dem unterliegenden Rechtsmittelführer nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 3. April 2024, Az: 63 KLs 1/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. April 2024 aufgehoben, soweit die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juli 2023 angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden ist; diese Entscheidung entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; dabei hat es die in diesem Strafbefehl angeordnete Einziehung des sichergestellten Reizstoffsprühgeräts aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls ist das Eigentum an dem dort eingezogenen Gegenstand nach § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 StR 419/22, Rn. 8). Der Senat lässt die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
| Bartel | Wenske | von Schmettau | |||
| Feilcke | Fritsche |