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BGH·6 StR 396/23·19.09.2023

Verworfen: Wiedereinsetzung und Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO abgelehnt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung und die Entscheidung des Revisionsgerichts, nachdem die Revisionsbegründung fristgerecht nicht eingelegt worden war. Der BGH wertet sein Hilfegesuch als Antrag nach § 300 StPO sowie § 346 Abs. 2 StPO. Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil die einwöchige Nachfrist nicht beachtet und die Begründung nicht binnen Wochenfrist nachgereicht wurde. Der § 346-Antrag ist unbegründet, weil die Revision zu Recht als unzulässig verworfen wurde.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte und der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt sowie die versäumte Handlung binnen der Wochenfrist nachgeholt wird (§§ 44, 45 StPO).

2

Ein beim Gericht eingehendes Hilfegesuch kann nach § 300 StPO dahin auszulegen sein, dass es als Antrag auf Wiedereinsetzung oder als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist.

3

Die Revision ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn die nach § 345 Abs. 1 StPO gesetzte Frist zur Begründung verstreicht und keine Revisionsbegründung eingeht.

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Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO führt nur dann zur Entscheidung des Revisionsgerichts, wenn aus den vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass die Vorinstanz die Revision zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.

Relevante Normen
§ 300 StPO§ 44 Satz 1 StPO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 345 Abs. 2 StPO§ 346 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 1. Februar 2023, Az: 8 KLs 449 Js 14372/22

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 1. Februar 2023 wegen Betruges in neun Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie eine Adhäsions- und Einziehungsentscheidung getroffen. Der – über sein Rechtsmittel belehrte – Verurteilte hat gegen dieses Urteil mit Schreiben seines Verteidigers am 2. Februar 2023 Revision eingelegt. Nachdem bis zum 25. Mai 2023 keine Revisionsbegründung gegen das dem Verteidiger am 27. März 2023 zugestellte Urteil beim Landgericht eingegangen war, hat es den Verurteilten mit einem ihm am 31. Mai 2023 zugestellten Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen. Durch Beschluss vom 15. Juni 2023 hat es die Revision als unzulässig verworfen. In einem am 26. Juni 2023 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte um „Hilfe für die Frist“ ersucht.

2

Der Senat legt das Schreiben gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aus.

3

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Frist hat der Verurteilte nicht eingehalten, weil ihm die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bereits mit Zustellung des Schreibens des Landgerichts am 31. Mai 2023 bekannt geworden, sein Schreiben aber erst am 26. Juni 2023 bei Gericht eingegangen ist. Zudem hat er die versäumte Handlung – hier eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung – nicht innerhalb der Wochenfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

2. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel hätte nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 27. März 2023 gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 27. April 2023 begründet werden müssen. Eine Revisionsbegründung ist bis heute nicht eingegangen.

FeilckeFritscheResch
Wenskevon Schmettau