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BGH·6 StR 392/22·14.11.2022

Revisionen der Nebenkläger gegen Urteil wegen Brandstiftung verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBrandstiftungsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenkläger F. und K. legten Revision gegen das Urteil des LG Göttingen ein; F. rügte unter anderem das Unterlassen einer Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB). Der BGH verwarf F.s Revision insoweit als unzulässig nach den Gründen des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 1 StPO) und die übrigen Revisionen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Ausgang: Revisionsanträge der Nebenkläger vom BGH verworfen; Teilweise als unzulässig (§ 349 Abs.1 StPO), im Übrigen als unbegründet (§ 349 Abs.2 StPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Ist die Revision in der Sache nicht begründet, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

3

Der BGH prüft sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit von Revisionen und kann unterschiedliche Teile eines Revisionsbegehrens verschieden beurteilen.

4

Bei Verwerfung der Revision können dem Unterlegenen die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Göttingen, 28. April 2022, Az: 6 Ks 3/21

Tenor

Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet. Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des Nebenklägers K als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi