Revisionen der Nebenkläger gegen Urteil wegen Brandstiftung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Nebenkläger F. und K. legten Revision gegen das Urteil des LG Göttingen ein; F. rügte unter anderem das Unterlassen einer Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB). Der BGH verwarf F.s Revision insoweit als unzulässig nach den Gründen des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 1 StPO) und die übrigen Revisionen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Ausgang: Revisionsanträge der Nebenkläger vom BGH verworfen; Teilweise als unzulässig (§ 349 Abs.1 StPO), im Übrigen als unbegründet (§ 349 Abs.2 StPO)
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ist die Revision in der Sache nicht begründet, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Der BGH prüft sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit von Revisionen und kann unterschiedliche Teile eines Revisionsbegehrens verschieden beurteilen.
Bei Verwerfung der Revision können dem Unterlegenen die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 28. April 2022, Az: 6 Ks 3/21
Tenor
Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet. Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des Nebenklägers K als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi