Revision verworfen – Adhäsions-/Entschädigungsentscheidungen nicht unter §55 Abs.2 StGB
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Zentral war, ob Adhäsions- und Entschädigungsentscheidungen bei der Aufrechterhaltung des Urteils im Revisionsverfahren beizubehalten sind. Der Senat bemerkt, dass diese Entscheidungen nicht zu den in §55 Abs.2 StGB genannten Rechtsfolgen gehören, weshalb ihre Aufrechterhaltung nicht erforderlich war.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Halle verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer; Hinw. zu §55 Abs.2 StGB bzgl. Adhäsions-/Entschädigungsentscheidungen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verwurf der Revision hat der Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Adhäsionsentscheidungen gehören nicht zu den in §55 Abs.2 StGB aufgeführten Rechtsfolgen und müssen im Revisionsverfahren nicht zwingend aufrechterhalten werden.
Entschädigungsentscheidungen sind keine in §55 Abs.2 StGB genannten Rechtsfolgen und bedürfen daher nicht der Aufrechterhaltung im Revisionsbeschluss.
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 4. April 2022, Az: 6 KLs 12/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Des Aufrechterhaltens der Adhäsions- und Entschädigungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 hätte es nicht bedurft, weil es sich dabei nicht um in § 55 Abs. 2 StGB aufgeführte Rechtsfolgen handelt.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi