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BGH·6 StR 387/23·04.10.2023

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung der Tatausführung und unterlassener Gesamtstrafprüfung

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stralsund führte zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der BGH bemängelte, dass das Landgericht die Tatausführung selbst als strafschärfend verwertet und damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat. Ferner unterblieb die Prüfung der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB). Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen; die Feststellungen blieben bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, die bloße Tatausführung als solche als strafschärfenden Umstand zu verwerten; das Gericht darf nicht die Tatbegehung selbst zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB).

2

Unterlässt das Gericht die Prüfung, ob aufgrund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wird die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit des Strafausspruchs beeinträchtigt.

3

Wird der Strafausspruch aufgehoben, können die zugrundeliegenden Feststellungen insoweit bestehen bleiben und zur erneuten Entscheidung verwendet werden, soweit sie vom Rechtsfehler unberührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

Gelingt die Sachrüge nur hinsichtlich des Strafausspruchs, ist die Revision insoweit erfolgreich und im Übrigen als unbegründet zu verwerfen (§ 349 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB§ 55 Abs. 1 StGB§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stralsund, 24. März 2023, Az: 21 Ks 5/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24. März 2023 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand.

3

Zum einen hat das Landgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafbemessung im engeren Sinne „die Tatausführung selbst“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet, „da er ohne erkennbaren Anlass für den Geschädigten, mit dem er kurz zuvor noch freundschaftlich miteinander getrunken hatte, ohne erkennbares Motiv zugestochen hat“. Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB die Tatbegehung als solche angelastet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2008 – 4 StR 196/08 Rn. 6; vom 27. November 2019 – 5 StR 467/19 Rn. 5 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 692 mwN).

4

Zum anderen ermöglichen die Feststellungen zu den Verurteilungen des Angeklagten vom 24. und 25. Oktober 2022 nicht die revisionsrechtliche Prüfung, ob das Landgericht zu Recht die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) unerörtert gelassen hat.

5

2. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

SanderFritscheArnoldi
Tiemannvon Schmettau