Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bamberg, das die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilte. Zentrale Frage war, ob Schuld- oder Strafausspruch rechtlich fehlerhaft sind. Der Senat sieht keine Rechtsfehler und bestätigt zudem, dass die Bezugnahme in der Strafzumessung auf Erwägungen, die eine Ablehnung des minder schweren Falls tragen, zulässig ist.
Ausgang: Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn Schuld- und Strafausspruch keine gesetzlichen Rechtsfehler aufweisen.
Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB darf das Gericht in der engeren Strafzumessung auf die Erwägungen Bezug nehmen, die eine Ablehnung des minder schweren Falls tragen.
Revisionsrügen müssen konkrete rechtliche Fehler benennen; unspezifische oder nicht substantiierte Einwendungen genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Wird ein Rechtsmittel als unbegründet verworfen, ist über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bamberg, 28. April 2022, Az: 22 Ks 1107 Js 12965/21
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. April 2022 werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), weil Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler aufweisen.
Die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts betreffend die Revision der Angeklagten ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bezugnahme der Strafkammer im Rahmen ihrer Strafbemessung im engeren Sinne (§ 46 StGB) auf die Erwägungen, die eine Ablehnung des minder schweren Falls tragen (UA S. 69 f.), sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1991 – 5 StR 248/91; vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, NJW 1992, 324, 325; vom 23. Januar 1997 – 4 StR 591/96, NStZ 1997, 337, 338).
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 18. Oktober 2022 lag vor.
| Sander | Wenske | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |