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BGH·6 StR 384/24·01.10.2024

Revision teilweise erfolgreich: Tagessatz 1 € und Ausschluss späterer Strafe bei Gesamtstrafenbildung

StrafrechtStrafzumessungGesamtstrafenbildungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Potsdam ein. Der BGH setzte die Tagessatzhöhe wegen unzureichender Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen auf 1 Euro herab und schloss die Strafe vom 9.10.2023 aus der Gesamtstrafenbildung wegen Zäsurwirkung aus. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde damit um einen Monat reduziert; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Tagessatzhöhe herabgesetzt und Strafe vom 9.10.2023 bei der Gesamtstrafenbildung ausgeschlossen; übrige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten nicht zweifelsfrei, ist die Tagessatzhöhe zur Vermeidung eines Nachteils auf den gesetzlichen Mindestbetrag von einem Euro festzusetzen (entsprechende Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO; § 40 Abs. 2 StGB).

2

Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist von der frühesten nicht erledigten Verurteilung auszugehen; diese Entscheidung wirkt regelmäßig als Zäsur, sodass Verurteilungen für danach begangene Taten nicht in eine weitere Gesamtstrafenbildung einbezogen werden dürfen.

3

Die Einbeziehung einer Strafe in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft, wenn die dort abgeurteilte Tat zeitlich nach der zäsurbildenden Verurteilung begangen wurde; in diesem Fall ist die Gesamtstrafe neu zu berechnen und gegebenenfalls entsprechend zu vermindern (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 15. März 2024, Az: 210 KLs 8/23

vorgehend BGH, 3. Mai 2023, Az: 6 StR 161/23, Beschluss

vorgehend LG Potsdam, 30. November 2022, Az: 21 KLs 13/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. März 2024 im Strafausspruch dahin geändert, dass

a) in den Fällen III.1.a) und b) sowie III.1.d) bis f) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro herabgesetzt wird,

b) der Angeklagte unter Wegfall der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Oktober 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang unter Einbeziehung von Strafen aus Urteilen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Januar und vom 9. Oktober 2023 wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist der Strafausspruch in zweifacher Hinsicht zu ändern.

3

Zum einen hat die Strafkammer die Höhe der Tagessätze bezüglich der verhängten Geldstrafen rechtsfehlerhaft auf 45 Euro festgesetzt. Ihre Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten belegen ein entsprechendes tägliches Einkommen nicht zweifelsfrei. Der Senat setzt daher, um jeden Nachteil des Angeklagten zu vermeiden, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf einen Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StGB).

4

Zum anderen hat das Landgericht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Oktober 2023 rechtsfehlerhaft in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Folgen der Beendigung der neu abgeurteilten Tat(en) mehrere Verurteilungen des Täters nach, ist bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe von der frühesten nicht erledigten Verurteilung auszugehen. Dieser Verurteilung kommt regelmäßig eine Zäsurwirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18, Rn. 13), die dazu führt, dass eine weitere Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einem späteren Erkenntnis ausscheidet, wenn die dort abgeurteilte Tat nach der zäsurbildenden Entscheidung begangen worden ist. So verhält es sich hier. Die durch Urteil vom 9. Oktober 2023 geahndete Tat ist am 23. Februar 2023 und damit zeitlich nach der Entscheidung vom 18. Januar 2023 verübt worden.

5

Der Senat sieht daher von der Einbeziehung dieser Strafe ab und setzt die Gesamtstrafe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO um einen Monat herab (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 – 5 StR 486/08, NStZ-RR 2009, 74). Er schließt im Hinblick auf die für die Bildung der Gesamtstrafe verbleibenden Strafen von zwei Jahren und zehn Monaten, sieben Monaten und fünfmal 80 Tagessätzen aus, dass sich der Wegfall der Strafe von 60 Tagessätzen in höherem Umfang ausgewirkt hätte.

BartelTiemannArnoldi
Feilckevon Schmettau