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BGH·6 StR 382/25·08.12.2025

Revision verworfen – unzureichende DNA‑Darstellung und Zeugenerkennung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrecht/BeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth ein. Strittig waren die pauschale Mitteilung, der Angeklagte könne als Mitverursacher einer DNA‑Spur „nicht ausgeschlossen werden“, sowie die fehlende Darlegung der Umstände einer Zeugenerkennung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, bemängelt die unzureichende Darstellung der DNA‑Ergebnisse und die fehlende Schilderung, wie die Identifizierung zustande kam. Wegen dichter sonstiger Beweislage und eines eingeräumten Zusammentreffens hält der Senat die Rechtsfehler für nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Die pauschale Mitteilung, ein Beschuldigter könne als Mitverursacher einer an einem Tatwerkzeug gesicherten DNA‑Spur „nicht ausgeschlossen werden“, genügt nicht den Darlegungsanforderungen und rechtfertigt keinen Schluss auf Täterschaft.

2

Zur Verwertung einer Zeugenerkennung ist anzugeben, welche konkreten Umstände in der Hauptverhandlung zur Identifizierung geführt haben; dies ist besonders erforderlich, wenn der Zeuge im Ermittlungsverfahren den Beschuldigten nicht wiedererkannt hat.

3

Unvollständige oder unzureichende Darstellungen von DNA‑Ergebnissen und Identifizierungsumständen berühren die Beweiswürdigung, führen aber nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils, wenn der Senat feststellt, dass die Entscheidung auf dichter sonstiger Beweislage und Geständnissen beruht.

4

Bei revisionsgerichtlicher Prüfung sind rechtliche Beurteilungen von Beweismitteldarstellungen von der Frage zu trennen, ob eine Entscheidungserheblichkeit vorliegt; nur entscheidungserhebliche Mängel rechtfertigen eine Aufhebung.

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. April 2025, Az: JKI KLs 607 Js 61787/24 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Darstellung des Ergebnisses der DNA-Analyse, die auf die Mitteilung beschränkt ist, der Angeklagte könne als Mitverursacher einer an einem Tatwerkzeug gesicherten DNA-Spur „nicht ausgeschlossen werden“, verfehlt nicht nur die insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20; vom 12. August 2021 ‒ 2 StR 325/20, Rn. 5 ff.). Sie begegnet auch im Übrigen rechtlichen Bedenken. Denn der Umstand, dass der Angeklagte als Spurenverursacher nicht ausgeschlossen werden kann, lässt keinen Schluss auf seine Täterschaft zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 – 2 StR 141/16, Rn. 7; vom 27. Juni 2017 ‒ 2 StR 572/16, Rn. 15).

Überdies fehlt es an der Mitteilung der Umstände, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in der Hauptverhandlung geführt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 – 6 StR 516/22, Rn. 5; vom 12. September 2023 – 4 StR 142/23, Rn. 5). Hierzu hätte insbesondere Anlass bestanden, weil der Zeuge den Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht wiedererkannt hat.

Der Senat schließt jedoch wegen der dichten Beweislage im Übrigen aus, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehlern beruht, zumal der Angeklagte das Zusammentreffen mit dem Geschädigten eingeräumt hat.

Bartel Fritsche von Schmettau

Arnoldi Dietsch