BGH: Verzicht auf Einziehung von Tatmitteln wegen fehlender Ermessensdarlegung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil des LG Lüneburg, das neben Freiheitsstrafe auch die Einziehung von Taschen und als Tatmittel genutzten Gegenständen angeordnet hatte. Der BGH hat der Revision insoweit teilweise stattgegeben und von der Einziehung der Tatmittel abgesehen, weil die Urteilsgründe die gebotene Ermessensausübung nicht erkennen ließen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trifft der Angeklagte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung der Tatmittel unterblieben; sonstige Revision verworfen, Kosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Urteilsgründe die konkrete Ermessensausübung erkennen lassen.
Fehlt in den Urteilsgründen die Darstellung der Ermessensausübung bei § 74 Abs. 1 StGB, besteht die Besorgnis, dass das Gericht die Einziehung für zwingend hielt, was einen Rechtsfehler begründet.
Das Revisionsgericht kann aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Anordnung der Einziehung absehen, wenn die Urteilsgründe die erforderliche Ermessensprüfung nicht enthalten.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann dem Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO die vollständige Kostentragung des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 3. März 2023, Az: 45 KLs 11/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. März 2023 wird von der Einziehung der Tatmittel abgesehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstählen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, zudem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet. Darüber hinaus hat es gemäß § 73a Abs. 1 StGB die Einziehung von sechs Damentaschen sowie nach § 74 Abs. 1 StGB von als Tatmittel genutzten Gegenständen (Brecheisen, Hammer, Rohrzange, Arbeitshandschuhe, Hebeleisen und zwei Mobiltelefone) angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat sieht gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung der vorgenannten Tatmittel ab. Denn die bei der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB erforderliche Ermessensausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; dies lässt besorgen, dass das Landgericht die Einziehung als zwingend angesehen hat.
Angesichts des geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Wenske | Werner |