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BGH·6 StR 378/24·06.11.2024

Revision: Verfolgungsbeschränkung auf Handeltreiben, Absehen von Cannabis-Besitz

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle ein. Der BGH beschränkte auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft die Verfolgung auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Tateinheit mit Besitz in nicht geringer Menge) und sah von der Verfolgung des tateinheitlichen Cannabisbesitzes ab. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfolgung auf Handeltreiben beschränkt, von tateinheitlichem Cannabisbesitz abgesehen; übrige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Verfolgung auf bestimmte Anklagepunkte beschränken, wenn den Ausführungen und dem Antrag der Generalbundesanwaltschaft stattgegeben wird.

2

Von der Verfolgung wegen eines tateinheitlichen Delikts kann abgesehen werden, ohne die Verfolgung anderer tateinheitlich verbundener Tatbestände fortzuführen.

3

Wird eine weitergehende Revision verworfen, trägt der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels.

4

Bei tateinheitlich verbundenen Betäubungsmitteldelikten ist die Beschränkung der Verfolgung auf schwerere Tatbestände möglich, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Verfahrens gegen diese Tatbestände ausgeschlossen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 1. März 2024, Az: 13 KLs 22/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. März 2024 wird die Verfolgung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; von der Verfolgung wegen des tateinheitlichen Besitzes von Cannabis wird abgesehen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bartel Tiemann Wenske

Fritsche Arnoldi