Revision: Aufhebung der Einziehung von Tatmitteln, sonst Verwerfung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hannover (Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung) ein; das Landgericht hatte drei Seitenschneider als Tatmittel eingezogen. Der BGH gab der auf sachliche Rechtsverletzung gestützten Revision insoweit statt, dass von der Einziehung der Tatmittel abgesehen wird; die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Wegen nur geringfügigen Erfolgs trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsentscheidung aufgehoben; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung von Tatmitteln absehen, sodass der Ausspruch über die Einziehung entfällt.
Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zu einer Änderung von Schuld- oder Strafausspruch, wenn sie Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten substantiiert offenbart.
Ist die Revision unbegründet, ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht den Revisionsführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den Kosten des Rechtsmittels belasten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 13. April 2023, Az: 63 KLs 25/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 2023 wird von der Einziehung von Tatmitteln abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung von drei Seitenschneidern als Tatmittel angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Anordnung der Einziehung von Tatmitteln hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
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