Revision verworfen – Schleusungsstrafbarkeit und Visumpflicht nach AufenthG
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Weiden als unbegründet und auferlegt ihm die Kosten des Rechtsmittels. Ergänzend stellt der Senat klar, dass eine Entscheidung darüber, ob die Geschleusten ihre Passpflicht verletzt haben, für die Verurteilung in den konkret genannten Fällen nicht entscheidungserheblich ist. Weiter bestätigt der BGH, dass das Fehlen des für die Einreise erforderlichen Visums (Anlage I VO 539/2001) die Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG erfüllt; eine einschlägige ausländische Strafnorm ist hierfür unbeachtlich.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Weiden als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Einschleusens genügt, dass die geschleusten Ausländer unerlaubt eingereist sind; ein zusätzlich anzunehmender unerlaubter Aufenthalt der Geschleusten ist hierfür nicht stets erforderlich.
Das Fehlen des gemäß Art. 1 Abs. 1 Anlage I der VO (EG) Nr. 539/2001 für das Überschreiten der Außengrenzen erforderlichen Visums erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG auch ohne dass die einschlägige Vorschrift selbst strafbewehrt ist.
Eine auf die Entscheidung nicht einwirkende Tatsachen- oder Rechtsfrage kann das Revisionsgericht offenlassen, wenn das Urteil auch ohne deren Entscheidung Bestand hat.
Die Heranziehung einer ausländischen Strafvorschrift ist entbehrlich, soweit die Voraussetzungen des deutschen Aufenthaltsrechts den Tatbestand des Einschleusens ausreichend begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 13. April 2021, Az: 1 KLs 23 Js 2282/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es kann dahinstehen, ob in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe die geschleusten iranischen und syrischen Staatsangehörigen mit Blick auf die Zumutbarkeit der Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) tatbestandsmäßig im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt haben (vgl. BeckOK-AuslR/Hohoff, 30. Edition, 1. Juli 2021, § 95 AufenthG Rn. 7 mwN). Denn angesichts deren unerlaubter Einreise (§ 96 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beruhen weder der Schuldspruch nach § 97 Abs. 2 AufenthG noch der Strafausspruch auf der zusätzlichen Annahme eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten im Bundesgebiet.
2. Die Wertung des Landgerichts, im Fall 5 lägen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG vor, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Denn hierfür genügt, dass die geschleusten Nicht-EU-Ausländer kein gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 1 Abs. 1 Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1) für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes erforderliches Visum besaßen; das sich hieraus abzuleitende Verbot erfüllt auch ohne Sanktionsbewehrung die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401). Auf die vom Landgericht herangezogene, eine Strafbarkeit des Schleusers begründende Norm aus dem tschechischem Strafgesetzbuch kommt es hingegen nicht an.
Sander Schneider König Fritsche von Schmettau