BGH verwirft Revision in Schleusungsverfahren – Auslegung §§ 95,96,97 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Weiden wegen Einschleusens; der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt dem Beschwerdeführer die Kosten auf. Der Senat stellt klar, dass bei festgestellter unerlaubter Einreise Verurteilung und Strafzumessung keiner zusätzlichen Annahme eines unerlaubten Aufenthalts bedürfen. Fehlt das nach Art.1 Abs.1 Anlage I VO 539/2001 erforderliche Visum, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des §96 Abs.4 Nr.1 AufenthG erfüllt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Weiden als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Einschleusens und die Strafzumessung genügt die Annahme einer unerlaubten Einreise; ein zusätzliches tatbestandsmäßiges Erfordernis eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten ist nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen des §96 Abs.4 Nr.1 AufenthG sind erfüllt, wenn geschleuste Nicht‑EU‑Ausländer nicht über das nach Art.1 Abs.1 Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erforderliche Visum für das Überschreiten der Schengen‑Außengrenzen verfügten.
Ob die geschleusten Personen tatbestandsmäßig nach §95 Abs.1 Nr.1 AufenthG wegen Verletzung der Passpflicht gehandelt haben, ist nach der Zumutbarkeit der Erfüllung der Passpflicht (§3 Abs.1 i.V.m. §48 Abs.2 AufenthG) zu beurteilen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vom Revisionsgericht geprüften rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen die Tragfähigkeit der Verurteilung nicht in Frage stellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 13. April 2021, Az: 1 KLs 23 Js 2979/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es kann dahinstehen, ob in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe die geschleusten iranischen und syrischen Staatsangehörigen mit Blick auf die Zumutbarkeit der Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) tatbestandsmäßig im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt haben (vgl. BeckOK-AuslR/Hohoff, 30. Edition, 1. Juli 2021, § 95 AufenthG Rn. 7 mwN). Denn angesichts deren unerlaubter Einreise (§ 96 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beruhen weder der Schuldspruch nach § 97 Abs. 2 AufenthG noch der Strafausspruch auf der zusätzlichen Annahme eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten im Bundesgebiet.
2. Die Wertung des Landgerichts, im Fall 5 lägen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG vor, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Denn hierfür genügt, dass die geschleusten Nicht-EU-Ausländer kein gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 1 Abs. 1 Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1) für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes erforderliches Visum besaßen; das sich hieraus abzuleitende Verbot erfüllt auch ohne Sanktionsbewehrung die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401). Auf die vom Landgericht herangezogene, eine Strafbarkeit des Schleusers begründende Norm aus dem tschechischem Strafgesetzbuch kommt es hingegen nicht an.
Sander Schneider König Fritsche von Schmettau