BGH: Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Änderung des Schuldspruchs bei Sexualdelikten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des LG Rostock. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich eines Tatfalls nach §154 Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch entsprechend; die übrige Revision wurde verworfen. Die Einstellung führte zur Streichung der betreffenden Verurteilung und hatte keine Auswirkungen auf die verbleibende Gesamtstrafe. Die Staatskasse trägt die durch die Einstellung entstandenen Verfahrenskosten.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einstellung eines Falls nach §154 Abs.2 StPO und Änderung des Schuldspruchs; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zur Entfernung der eingestellten Tat aus dem Schuldspruch und erfordert eine entsprechende Änderung des Urteils.
Eine Einstellung nach §154 Abs.2 StPO kann erfolgen, ohne dass dadurch die bereits für die verbleibenden Taten festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe zwingend geändert wird, wenn andere Strafen die Gesamtstrafe bestimmen.
Erfolgt im Revisionsverfahren nur eine teilweise Stattgabe der Revision, bleibt die weitergehende Revision insoweit verworfen; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit ändern.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach dem Ausgang der einzelnen Verfahrensabschnitte; im Umfang der erfolgreichen Revision trägt die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 9. Mai 2022, Az: 12 KLs 6/22 jug (1)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. Mai 2022 wird
a) das Verfahren im Fall II.2.14 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, des versuchten sexuellen Übergriffs und des Herstellens kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Fall II.2.14 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Folge, lässt aber den Ausspruch über die Gesamtstrafe angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und der verbleibenden zwölf Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten unberührt.
| Sander | Tiemann | von Schmettau | |||
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