Revision: Einziehung von Taterträgen bei Kokainverkauf – 100.000 € angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Ergänzung des Landgerichtsurteils durch Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 100.000 € aus einem Kokainverkauf. Der BGH gab der Revision teilweise statt und ordnete die Einziehung des Wertes nach § 73, § 73c StGB an. Er betonte das Bruttoprinzip für Verkaufserlöse und die Möglichkeit, die Tenorergänzung nach § 354 Abs.1 StPO nach Anhörung vorzunehmen. § 265 StPO steht der Nachholung nicht entgegen, wenn die Anklage auf die Einziehung hingewiesen hat.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben; Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.000 € angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist anzuordnen, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass der Täter Taterträge erlangt hat und der konkrete Gegenstand (z. B. Bargeld) nicht mehr vorhanden ist.
Bei Handel mit Betäubungsmitteln unterliegen die Verkaufserlöse dem Einziehungsverfahren nach dem Bruttoprinzip, sodass der gesamte Erlös der Einziehung zu unterwerfen ist.
Der Bundesgerichtshof kann eine unterlassene Einziehungsanordnung durch Ergänzung des Tenors nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen, sofern prozessrechtliche Voraussetzungen gewahrt sind.
§ 265 StPO steht der nachträglichen Tenorergänzung zur Anordnung der Einziehung nicht entgegen, wenn die Anklage einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einziehung enthalten hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 17. Januar 2025, Az: 6 KLs 51/24
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2025 dahin ergänzt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.000 Euro angeordnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Eine Einziehungsentscheidung hat es nicht getroffen. Allein hiergegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte Mitte August 2022 an den gesondert Verfolgten T. M. ein Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 50 Prozent zum Preis von 25.000 Euro. Eine Bezahlung der auf Kommission verkauften Betäubungsmittel erfolgte nicht (Fall II.1.1. der Urteilsgründe). Einige Wochen später einigten sich beide auf die Lieferung von vier Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 50 Prozent zum Preis von 100.000 Euro. T. M. übergab den Kaufpreis hierfür in bar an den Angeklagten (Fall II.1.2. der Urteilsgründe).
II.
Die wirksam auf die unterbliebene Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte für den Verkauf der vier Kilogramm Kokain im Fall II.1.2. der Urteilsgründe 100.000 Euro in bar erhalten hat. Dieser Verkaufserlös unterliegt nach dem sogenannten Bruttoprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 5 StR 503/22, Rn. 5) der Einziehung. Da das Bargeld nicht mehr gegenständlich vorhanden ist, ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB anzuordnen.
2. Der Senat holt diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ergänzt den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, zumal die Anklage einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einziehung enthielt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20, BGHSt 66, 20, Rn. 13).
| Bartel | Fritsche | Dietsch | |||
| Wenske | von Schmettau |