Themis
Anmelden
BGH·6 StR 36/25·29.04.2025

Revision teilweise erfolgreich: Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlicher Beleidigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die Revision des Angeklagten änderte der BGH das Urteil des LG Potsdam dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beleidigung in Fall II.2 entfällt; die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Die Änderung erfolgte aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen tateinheitlicher Beleidigung in Fall II.2 aufgehoben; übrige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch teilweise abändern und einzelne Verurteilungen aufheben, soweit die Voraussetzungen für die betreffende Verurteilung nicht tragfähig festgestellt sind.

2

Besteht an einer zugeordnenden Neben- oder Mehrtat kein hinreichender rechtsfehlerfreier Feststellungstatbestand, entfällt die Aufrechterhaltung einer gesonderten Verurteilung wegen Tateinheit.

3

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie die angegriffenen Punkte nicht in einer das Revisionsgericht überzeugenden, begründeten Weise darlegt.

4

Bei teilweiser Stattgabe der Revision kann das Revisionsgericht die Kosten des Rechtsmittels dem Antragsteller auferlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 1. Oktober 2024, Az: 21 KLs 3/24

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. Oktober 2024 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beleidigung im Fall II.2 der Urteilsgründe entfällt; die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tiemann Feilcke Wenske

Fritsche von Schmettau