Revision: Einstellung einer Verurteilung; Änderung wegen gefährlicher Körperverletzung und Nachstellung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte beim BGH Revision gegen das Urteil des LG Cottbus ein. Das Revisionsgericht stellte das Verfahren insoweit ein, als der Angeklagte im Fall II.1 verurteilt worden war, und änderte das Urteil dahingehend, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und Nachstellung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kostenfolgen wurden verteilt.
Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben (Einstellung in Fall II.1); sonstige Anträge werden verworfen und das Urteil insoweit geändert, dass der Angeklagte in mehreren Fällen schuldig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Verurteilung im Revisionsverfahren aufgehoben, kann das Verfahren insoweit eingestellt werden; die hierdurch entstehenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten können der Staatskasse zur Last fallen.
Das Revisionsgericht kann das landgerichtliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung abändern und den Schuldspruch hinsichtlich einzelner Taten neu feststellen.
Bei teilweisem Erfolg und teilweiser Zurückweisung der Revision bestimmt das Revisionsgericht die Kostenverteilung; die unterlegene Partei hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ist eine Tat nach den gesetzlichen Tatbeständen sowohl als Nachstellung (Stalking) als auch als Nötigung erfassbar, können die Verwirklichungen in Tateinheit zueinander stehen.
Das Revisionsgericht kann dem Angeklagten auferlegen, die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen, soweit die Revision teilweise zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Cottbus, 14. Februar 2023, Az: 24 KLs 11/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Februar 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der Nachstellung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi