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BGH·6 StR 361/22·19.10.2022

Revision gegen Strafzumessung: Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen fehlendem Härteausgleich

StrafrechtStrafzumessungStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Potsdam ein, das ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht keinen gebotenen Härteausgleich für zuvor vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommen hatte. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen änderte der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und acht Monate. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und acht Monate herabgesetzt; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist ein Härteausgleich vorzunehmen, wenn frühere Geldstrafen im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt wurden und diese Umstände für die Angemessenheit der Gesamtstrafe von Bedeutung sind.

2

Erweist sich bei der Revision, dass ein gebotener Härteausgleich unterblieben ist, kann das Revisionsgericht die verhängte Freiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO abändern, um eine weitere Verfahrensverzögerung und Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden.

3

Eine wegen Verletzung sachlichen Rechts geführte Revision ist insoweit erfolgreich, als das Urteil aufgrund fehlerhafter Strafzumessung zu ändern ist; in allen anderen Punkten bleibt die Revision unbegründet.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie den Nebenklägern entstandene notwendige Auslagen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 8. April 2022, Az: 21 KLs 4/19

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. April 2022 dahin geändert, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher im Jahr 2018 begangener Taten unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass das Amtsgericht Potsdam den Angeklagten am 20. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilte, die unter anderem im Wege einer viermonatigen Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt wurde. Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (st. Rpsr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105 [dort nicht abgedruckt]; vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729 [dort nicht abgedruckt]; vom 2. Februar 2021 – 2 StR 392/20; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen. Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens und jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und acht Monate herabgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 1 StR 43/22).

SanderWenskeArnoldi
Tiemannvon Schmettau