Revision: Schuldspruchänderung wegen KCanG; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil ein, das ihn wegen Besitzes und Beihilfe zum Handeltreiben mit Marihuana verurteilte. Der BGH berücksichtigte das am 1.4.2024 in Kraft getretene KCanG und änderte den Schuldspruch zu verbotenem Besitz und tateinheitlicher Beihilfe nach §34 KCanG i.V.m. §27 StGB. Wegen des milderen Strafrahmens hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Schuldspruch geändert auf Besitz und Beihilfe nach KCanG; Strafausspruch aufgehoben und zur Neuverhandlung an andere Kammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachträglich in Kraft getretenes Gesetz, das den Umgang mit Cannabis abschließend regelt, ist bei der Revisionsentscheidung gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern, wenn eine Gesetzesänderung zur anderen rechtlichen Würdigung der Tat führt.
Führt die Anwendung einer milderen Vorschrift zu einem verminderten Strafrahmen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht eine geringere Strafe verhängt hätte.
Feststellungen über das Vorliegen eines Regelbeispiels für die Strafzumessung sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da sie der Strafzumessung und nicht der Tatbestandsbildung zuzuordnen sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 28. Februar 2024, Az: 7 KLs 311 Js 29122/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2024
a) dahin geändert, dass er des verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte in seinem Fahrzeug für einen unbekannt gebliebenen Auftraggeber mindestens 70,9 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 2,9 Kilogramm THC nach München, wo er einem Abnehmer rund 65 Kilogramm übergab und die Restmenge auftragsgemäß zum Verkauf nach Frankfurt am Main brachte. Für diese Kurierfahrt sollte der Angeklagte mit 2.000 Euro entlohnt werden. Die Strafkammer hat keinen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen.
2. Der Schuldspruch ist zu ändern, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das den Umgang mit Konsumcannabis abschließend regelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Danach hat sich der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) und tateinheitlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG i.V.m. § 27 StGB). An der konkurrenzrechtlichen Bewertung hat sich nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, Rn. 5). Das Vorliegen des Regelbeispiels im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten Strafe. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer aufgrund des milderen Strafrahmens (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
| Feilcke | Fritsche | Gödicke | |||
| Wenske | Arnoldi |