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BGH·6 StR 352/25·16.03.2026

§ 246a Abs. 1 S. 2 StPO: Kein Sachverständiger bei evident fehlendem Zusammenhang (§ 64 StGB)

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a., das LG habe ohne Sachverständigen von der Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen (§ 246a Abs. 1 S. 2 StPO). Der BGH hielt die Formalrüge für statthaft, weil die Nichtanordnung der Maßregel revisionsrechtlich überprüfbar bleibt. Inhaltlich sei die Rüge unbegründet: Eine Begutachtung ist entbehrlich, wenn das Fehlen der Voraussetzungen – hier des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat – evident ist. Die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Formalrüge einer Verletzung von § 246a Abs. 1 S. 2 StPO ist auch dann statthaft, wenn der Revisionsführer durch die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB rechtlich nicht beschwert ist, die Revision aber eine Überprüfung der Maßregelentscheidung eröffnet.

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Das Tatgericht muss nach § 246a Abs. 1 S. 2 StPO einen Sachverständigen nur vernehmen, wenn es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt konkret erwägt; die Pflicht besteht nicht ausnahmslos.

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Von einer Begutachtung nach § 246a Abs. 1 S. 2 StPO darf abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB evident fehlen oder das Gericht im Rahmen seines Ermessens die Maßregel nicht anordnen will.

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Ein Evidenzfall kann insbesondere vorliegen, wenn der für § 64 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat zweifelsfrei fehlt.

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Nach der Neufassung des § 64 StGB genügt für den symptomatischen Zusammenhang eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs nicht; erforderlich ist, dass die Tat überwiegend auf den Hang zurückgeht.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 64 StGB§ 66 StGB§ 246a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. März 2025, Az: 1 KLs 259 Js 28296/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO; sie hat keinen Erfolg.

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1. Die Rüge ist statthaft. Da der Angeklagte mit seiner Revision angesichts der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich eine ihn in rechtlicher Hinsicht belastende – gleichwohl aber von ihm erstrebte – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen kann, sein Rechtsmittel also die Möglichkeit eröffnet, die Nichtanordnung der Unterbringung revisionsrechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24; vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), ist es ihm auch möglich, mit der Formalrüge einer Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beanstanden (so auch BGH, Beschlüsse vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24; vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, dass er durch die Nichtanordnung der Unterbringung und damit auch das Unterbleiben einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert ist (BGH aaO; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 16).

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2. Die zulässige Rüge ist indes unbegründet.

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a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Jahr 2013 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden und infolgedessen bis zum 31. Mai 2016 nach § 64 StGB untergebracht war. Nach einer langjährigen Abstinenzphase konsumierte er seit März 2024 wieder Methamphetamin, „weil er ADHS hat, sich durch den Konsum beruhigte und klarer und konzentrierter im Kopf war“. Zuletzt nahm er täglich etwa 0,1 Gramm Methamphetamin zu sich. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen abgelehnt, weil sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Taten zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin und ihres Begleiters „in irgendeinem Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum“ gestanden hätten.

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b) Die Entscheidung der Strafkammer, ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

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aa) Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht kommt und deshalb die Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2025 ‒ 3 StR 603/24, Rn. 9). Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht bei der Entscheidung die eigene Sachkunde überschätzt und infolgedessen falsche Entscheidungen trifft, die wie die Anordnung der stationären Maßregel nach § 64 StGB mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1977 – 3 StR 78/77, BGHSt 27, 166, 167 zu § 66 StGB; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 1).

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Die Pflicht, in diesen Fällen einen Sachverständigen heranzuziehen und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, gilt indes nicht ausnahmslos. Nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO besteht eine solche Pflicht nur, wenn „das Gericht erwägt“, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen ist das Gericht jedenfalls dann befreit, wenn es die Maßregel des § 64 StGB im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht anordnen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463; vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 432/21; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 8). Dies ist etwa dann möglich, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204; H. Schneider, NStZ 2022, 433, 434) oder seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet konkret ansteht (vgl. KG, StV 2023, 214; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 468; MüKoStGB/van Gemmeren, 5. Aufl., § 64 Rn. 121; H. Schneider, aaO).

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bb) Darüber hinaus darf auch dann von einer Begutachtung abgesehen werden, wenn das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB evident ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 mit Anmerkung H. Schneider; vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24 [bei Fehlen eines Hangs oder der Erfolgsaussicht]; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 246a Rn. 3; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; MüKoStGB/van Gemmeren, 5. Aufl., § 64 Rn. 121; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 64 Rn. 23; Kulhanek, NStZ 2024, 129, 130; a.A. KG, StV 2023, 214; Becker in Löwe/Rosenberg, 27. Aufl., § 246a Rn. 9; Engelstätter/Julius in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 246a Rn. 5; U. Schneider, NStZ 2008, 68, 70; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464).

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(1) Für ein solches Verständnis spricht der Wortlaut des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO. Hiernach ist das Gericht abweichend von Satz 1 der Vorschrift („Kommt in Betracht ...“) nur dann zur Hinzuziehung eines Sachverständigen verpflichtet, wenn es tatsächlich „erwägt“, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Regelung lässt damit in engen Grenzen einzelfallspezifische Wertungen des Tatgerichts auch auf der Tatbestandsseite des § 64 StGB zu (so H. Schneider, NStZ 2022, 433, 435; vgl. ferner MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2).

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(2) Eine solche Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So wird in den Materialien zu § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beauftragung eines Gutachters zukünftig auf die Fälle beschränkt werden solle, in denen das Gericht eine Unterbringung nach § 64 StGB konkret erwäge. Künftig solle der Tatrichter von der Einholung eines Gutachtens Abstand nehmen können, „wenn er die Voraussetzungen des § 64 StGB verneint“, dies etwa dann, wenn das Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht auf der Hand liege (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 17).

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(3) Dieses Auslegungsergebnis wird ferner durch systematische Erwägungen gestützt. § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist unter Übernahme der Formulierung des § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO geschaffen worden (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 17). Nach jener Norm holt das Gericht ein Gutachten über einen Verurteilten ein, „wenn es erwägt“, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren wegen besonderer Katalogtaten zur Bewährung auszusetzen. Eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht nur, wenn das Gericht nach Maßgabe der §§ 57, 57a StGB eine Strafaussetzung „erwägt“. Insoweit besteht Einigkeit, dass das Gericht sämtliche Voraussetzungen der Strafaussetzung zunächst eigenständig prüft. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung offensichtlich nicht verantwortet werden kann, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 – StB 50/22, NStZ-RR 2023, 29; vom 28. Januar 2000 – 2 StE 9/91, NJW 2000, 1663; BT-Drucks. 13/8586, S. 10; zur Pflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen bei positiver Stellungnahme der JVA vgl. BVerfG, StV 2011, 41). Für ein davon abweichendes Verständnis des Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

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(4) Für eine eigenständige Entscheidungskompetenz des Tatgerichts in Evidenzfällen streitet schließlich auch der mit der Änderung des § 246a StPO durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327) verfolgte Sinn und Zweck. In Umsetzung einer Empfehlung der Arbeitsgruppe „Fragen der Maßregelvollstreckung“ sollte den Gerichten bei der Entscheidung, ob sie sich eines Sachverständigengutachtens bedienen, zukünftig ein größerer Spielraum eröffnet, die Verfahrensdauer verkürzt und Gutachterkapazitäten geschont werden (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 10, 17; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 483). Diese Ziele ließen sich bei einer auf die Rechtsfolgenentscheidung reduzierten Auslegung indes kaum erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 9; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2). Das gesetzgeberische Anliegen liefe dann weitgehend leer (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6; H. Schneider, NStZ 2022, 433, 434).

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cc) Auf der Grundlage dieser Auslegung ist das Tatgericht von rechts wegen nicht gehindert, von einer Begutachtung in den Fällen eines evident fehlenden Hangs und offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432; ebenso BGH, Beschluss vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24). Nichts anderes gilt in Fällen, in denen es ‒ wie hier ‒ an dem für die Maßregelanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat (vgl. dazu Fischer, StGB, 73. Aufl., § 64 Rn. 13a mwN) zweifelsfrei fehlt. Auch insoweit sind ‒ zumal nach der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I, Nr. 203) ‒ Evidenzfälle denkbar, in denen das Fehlen eines solchen Zusammenhangs ohne weiteres auf der Hand liegt. Nach der Neufassung des § 64 StGB genügt eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Straftat nicht mehr; vielmehr darf die Maßregel nur noch angeordnet werden, wenn die Tat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45 mwN). Ein solch qualifizierter symptomatischer Zusammenhang fehlt schon ausweislich der Gesetzesmaterialien etwa bei einem „Großdealer“, der zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensbedarfs mit Rauschgift handelt und nur gelegentlich als Begleiterscheinung selbst konsumiert (vgl. BT-Drucks 20/5913, S. 47; vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 346/23, NStZ-RR 2024, 45 Rn. 11; so bereits zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208). Zu solcherlei Feststellungen ist das Tatgericht auch ohne sachverständigen Beistand ohne weiteres in der Lage.

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Durch diese Auslegung wird die grundsätzliche Ratio des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, mithilfe eines Sachverständigen zutreffende Entscheidungen zu § 64 StGB zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt. Von der Hinzuziehung und Vernehmung eines Sachverständigen ist das Tatgericht nämlich nur befreit, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB offensichtlich nicht vorliegen oder es im Rahmen der ihm überantworteten Ermessensentscheidung von der Anordnung absehen will.

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c) Hier lag ein solcher Evidenzfall vor. Nach den Feststellungen bestand vorliegend kein Zusammenhang zwischen dem vom Angeklagten nur allgemein beschriebenen Betäubungsmittelkonsum und den verfahrensgegenständlichen Beziehungstaten.

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