Tenorergänzung im Adhäsionsverfahren wegen teilweisem Absehen von Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stendal ein, beschränkt auf den Adhäsionsausspruch. Das LG hatte dem Adhäsionskläger G. Schmerzensgeld nur unter Vorbehalt eines Anspruchsübergangs zugestanden. Der BGH ergänzte den Tenor dahingehend, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO); die übrige Revision wurde verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kostenentscheidung belastet den Angeklagten.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Adhäsionsausspruch teilweise stattgegeben (Tenorergänzung); insoweit übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Erteilt ein Gericht einem Adhäsionskläger nicht die unbeschränkte begehrte Leistung, sondern nur unter dem Vorbehalt eines Anspruchsübergangs, ist in der Urteilsformel ein teilweises Absehen von der Entscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zu tenorieren.
Die Revisionsinstanz kann den Tenor eines Urteils ergänzen, wenn die Entscheidungsformel nicht den aus der Begründung folgenden prozessualen Konsequenzen entspricht.
Eine auf den Adhäsionsausspruch beschränkte Revision kann hinsichtlich der Formulierung des Tenors erfolgreich sein, während weitergehende Rügen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine Rechtsfehler vorliegen.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 27. Februar 2024, Az: 501 KLs 8/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Februar 2024 wird im Adhäsionsausspruch hinsichtlich des Adhäsionsklägers G. dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die hierdurch in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Neben- und Adhäsionskläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen in Zukunft aus der abgeurteilten Tat entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf den Adhäsionsausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat dem Adhäsionskläger G. einen Schmerzensgeldanspruch lediglich unter dem Vorbehalt eines Anspruchsübergangs auf Dritte zugesprochen. Da es damit hinter dessen unbeschränktem Antrag zurückgeblieben ist, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO tenoriert werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 531/16). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.
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