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BGH·6 StR 349/22·15.11.2022

Revision gegen Urteil des LG Schwerin verworfen (6 StR 349/22)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet und legte die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin dem Beschwerdeführer auf. Ergänzend stellte der Senat fest, dass eine Verfahrensrüge zur Verwertung der Einlassung gegenüber dem Ermittlungsrichter nicht erhoben wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin als unbegründet verworfen; Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen rechtsfehlerhaften Aufhebungs- oder Abänderungsgrund darstellen.

2

Der Unterliegende im Revisionsverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Eine Verfahrensrüge, mit der die Verwertung einer Einlassung gegenüber dem Ermittlungsrichter beanstandet werden soll, muss ausdrücklich erhoben werden; wird sie nicht vorgebracht, bleibt sie unberücksichtigt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Schwerin, 23. Februar 2022, Az: 33 KLs 17/21 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Eine Verfahrensrüge, mit welcher die Verwertung der Einlassung gegenüber dem Ermittlungsrichter beanstandet wird, ist nicht erhoben.

Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi