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BGH·6 StR 348/24·16.10.2024

Nachholung unterbliebenen Teilfreispruchs: BGH ergänzt Urteil und Kostenentscheidung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und versuchter Erpressung eingelegt. Das Landgericht hatte in den Urteilsgründen mehrere Anklagepunkte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, diesen Teilfreispruch aber nicht in die Urteilsformel übernommen. Der BGH ergänzt das Urteil nach § 354 Abs. 1 StPO um den fehlenden Teilfreispruch und stellt die Kostenentscheidung entsprechend auf die Staatskasse; die übrigen Revisionsrügen werden verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Nachholung des unterbliebenen Teilfreispruchs und Ergänzung der Kostenentscheidung; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in den Urteilsgründen ein Freispruch für bestimmte Anklagepunkte getroffen, dieser aber nicht in die Urteilsformel aufgenommen, kann das Revisionsgericht das Urteil nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ergänzen.

2

Die Revision führt nach § 349 Abs. 4 StPO zur Nachholung eines unterbliebenen Teilfreispruchs, wenn die Urteilsgründe einen solchen Freispruch tragen.

3

Soweit die Revision keine grundsätzlichen oder rechtserheblichen Fehler aufzeigt, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei nachgeholtem Freispruch fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Oktober 2024, Az: 6 StR 348/24, Beschluss

vorgehend LG Lüneburg, 14. November 2023, Az: 22 KLs 7/23

nachgehend BGH, 16. Oktober 2024, Az: 6 StR 348/24, Beschluss

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. November 2023, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Nachholung eines unterbliebenen Teilfreispruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe von weiteren Vorwürfen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle 1 bis 11, 13 und 15 bis 17 der Anklageschrift) und der gefährlichen Körperverletzung (Fall 18 der Anklageschrift) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, den Teilfreispruch aber nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ergänzt insoweit die Kostenentscheidung.

BartelTiemannArnoldi
FeilckeFritsche