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BGH·6 StR 348/24·16.10.2024

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruchänderung wegen KCanG, Strafen aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Lüneburg ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in zwei Fällen von Betäubungsmittelhandel wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen KCanG; die betreffenden Strafen wurden aufgehoben. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Feststellungen bleiben nach §353 Abs.2 StPO bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch in zwei Cannabismissständen geändert, die dort verhängten Strafen aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt nach der Tatbegehung ein milderes Gesetz in Kraft, ist dieses bei der Revisionsentscheidung gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen.

2

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) kann den Umgang mit Cannabis abschließend regeln und Tathandlungen nach den neuen Legalbestimmungen anders einordnen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die Anwendung des milderen Rechts zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt und die Verteidigung nicht wirksamer hätte agieren können.

4

Die Änderung des Schuldspruchs kann die Grundlage für bereits verhängte Einzelstrafen entziehen; in diesem Fall sind die betroffenen Strafen aufzuheben und über die Gesamtstrafe neu zu entscheiden.

5

Feststellungen des Tatbestands können nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und gegebenenfalls ergänzt werden, soweit sie der neuen rechtlichen Bewertung nicht widersprechen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Oktober 2024, Az: 6 StR 348/24, Beschluss

vorgehend LG Lüneburg, 14. November 2023, Az: 22 KLs 7/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. November 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen mit Marihuana Handel trieb, der Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist. Das KCanG regelt den Umgang mit Konsumcannabis abschließend (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als das hier mildere Gesetz bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).

3

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe verhängten Strafen von jeweils sechs Monaten. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 KCanG auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Strafen in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

5

Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

BartelTiemannArnoldi
FeilckeFritsche