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BGH·6 StR 34/25·17.03.2025

Revision gegen Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg. Zentral war unter anderem sein Antrag, aufgefundene Klemmleistenbeutel und eine Verpackung auf Finger- und DNA-Spuren untersuchen zu lassen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis sowie das Führen und Besitzen verbotener Gegenstände. Die Zurückweisung des Beweisantragsbegehrens hält der Senat für nicht zu beanstanden, da kein formeller Beweisantrag vorlag und keine Aufklärungspflicht zum weiteren Vorgehen bestand.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lüneburg als unbegründet abgewiesen; Verurteilung bestätigt; Beweisanregung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn der Revisionsvortrag keine Rechtsfehler in der Tatsachenwürdigung oder in der Anwendung des Strafrechts aufzeigt.

2

Eine Anregung, aufgefundene Gegenstände auf Finger- und DNA-Spuren untersuchen zu lassen, begründet nur dann einen formellen Beweisantrag, wenn sie die zu erhebenden Umstände und die Relevanz konkret darlegt.

3

Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht, wenn sie einer bloßen Beweisanregung nicht nachkommt, sofern keine erkennbaren Anhaltspunkte bestehen, die eine vertiefte Spurenauswertung rechtfertigen.

4

Bei erfolgloser Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. März 2025, Az: 6 StR 34/25, Beschluss

vorgehend LG Lüneburg, 28. Oktober 2024, Az: 50 KLs 10/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28. Oktober 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstands und mit Besitz von verbotenen Gegenständen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Entscheidung der Strafkammer, mit der sie den Antrag des Angeklagten auf Untersuchung aller aufgefundenen Klemmleistenbeutel sowie einer Verpackung auf Finger- und DNA-Spuren zurückgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Weder handelt es sich um einen Beweisantrag noch gebot die Aufklärungspflicht, der Beweisanregung nachzukommen.

Bartel Feilcke Wenske

Fritsche von Schmettau