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BGH·6 StR 335/24·20.02.2025

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Betrug, Untreue und unerlaubtem Waffenbesitz geändert

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtWaffenstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth ein. Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch gemäß der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend, dass der Angeklagte u. a. wegen Betrugs (15 Fälle), versuchten Betrugs, Fälschung beweiserheblicher Daten (4 Fälle), Untreue (37 Fälle) und unerlaubten Waffenbesitzes schuldig ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionsverfahren hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben (Schuldspruch geändert); die weitergehende Revision wird verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch einer Vorinstanz ändern, soweit eine andere rechtliche Würdigung der tatbestandlichen Feststellungen geboten ist.

2

Eine vom Generalbundesanwalt vorgetragene Antragsschrift kann dem BGH als Grundlage für eine Änderung des Schuldspruchs dienen, wenn die dargelegten Gründe eine abweichende rechtliche Bewertung rechtfertigen.

3

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen nicht substantiiert darlegen, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist.

4

Trifft die Revision keinen oder nur beschränkten Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 11. Januar 2024, Az: 12 KLs 102 Js 10374/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Januar 2024 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 15 Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Betrug und mit Fälschung beweiserheblicher Daten, der Fälschung beweiserheblicher Daten in vier Fällen, der Untreue in 37 Fällen und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionsverfahren und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen.

Bartel Feilcke Wenske

Fritsche von Schmettau