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BGH·6 StR 335/23·10.07.2024

Bedingte Verfahrensrüge im Zusammenhang mit SkyECC-Kommunikation

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Nichtberücksichtigung von Protokollen aus ausgewerteter SkyECC‑Kommunikation in der Hauptverhandlung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt der Anordnung des Generalbundesanwalts im Rahmen des § 349 Abs. 2 StPO Rechnung; der Angeklagte trägt die Kosten. Ergänzend stellt der Senat fest, dass die erhobene bedingte Verfahrensrüge unzulässig ist, weil Verfahrensrügen bedingungsfeindlich sind und hier nicht in der erforderlichen Form vorgebracht wurden.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge zur SkyECC‑Kommunikation als unzulässig angesehen; Kostenentscheidung zugunsten der Kammer

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingte Verfahrensrügen sind unzulässig; die Erhebung einer Verfahrensrüge unter der auflösenden Bedingung macht sie unzulässig (Bedingungsfeindlichkeit).

2

Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll; bloße Verweise auf vorgelegte Protokolle genügen insoweit nicht ohne substantiierte Darlegungen.

3

Eine Verfahrensrüge, die erst für den Fall erhoben wird, dass ein zunächst geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot nicht durchdringt und die sichergestellten Daten verwertbar sein sollten, entspricht nicht den Anforderungen an die Verfahrensrüge und ist unzulässig.

4

Der Senat kann eine Revision als unbegründet verwerfen, wenn die Begründung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO trägt und die Vorbringen des Revisionführers demgegenüber nicht durchgreifen.

Relevante Normen
§ 344 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 14. März 2023, Az: 96 KLs 16/22

nachgehend BGH, 16. Dezember 2024, Az: 6 StR 335/23, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. März 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

3

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass in die Hauptverhandlung eingeführte Protokolle über ausgewertete Kommunikation mittels SkyECC vom Landgericht nicht berücksichtigt worden seien, ist die Verfahrensrüge schon unzulässig. Denn sie sollte erhoben werden, wenn ein zunächst geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot betreffend die „Kommunikation mit SkyECC“ nicht durchdringt „und die sichergestellten Daten verwertbar sein sollten“. Die Erhebung von Verfahrensrügen ist allerdings bedingungsfeindlich; ein Verstoß hiergegen bewirkt die Unzulässigkeit der bedingten Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; vom 27. Juli 2006 – 1 StR 147/06; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 344 Rn. 36; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 20).

Feilcke Wenske Fritsche RinBGH von Schmettauist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert. Arnoldi Feilcke

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WenskeRinBGH von Schmettau ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.Feilcke