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BGH·6 StR 334/23·22.08.2023

Revision gegen Strafausspruch verworfen; Kostenentscheidung bei Adhäsionsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafprozess)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beschränkte seine Revision wirksam auf den Strafausspruch und beantragte dessen Aufhebung sowie Zurückverweisung zur erneuten Strafbemessung. Da sich seine Beanstandungen ausschließlich gegen den Strafausspruch richteten, prüfte der BGH nur diesen und verwirft die Revision als unbegründet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch führt dazu, dass das Revisionsgericht seine Prüfung auf den Strafausspruch beschränkt.

2

Richtet sich die Sachrüge ausschließlich gegen den Strafausspruch, sind nur die hierauf bezogenen Beanstandungen revisionsrechtlich zu prüfen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen unbegründet sind.

4

Trifft die Revision keinen Erfolg, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie durch ein Adhäsionsverfahren entstandene besondere Kosten und die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger zu tragen.

Relevante Normen
§ 302 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Regensburg, 2. März 2023, Az: Ks 202 Js 25327/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. zur Wirksamkeit der Beschränkung: BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3). Er hat den Antrag gestellt, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten „Strafbemessung“ an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Seine zur Begründung der auf die Sachrüge gestützten Revision erhobenen Beanstandungen richten sich ausschließlich gegen den Strafausspruch. Der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Sachrüge „allgemein“ erhoben sei, ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass der Strafausspruch über die konkreten Einwände hinaus revisionsgerichtlich überprüft werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201).

SanderWenskevon Schmettau
TiemannFritsche