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BGH·6 StR 332/23·09.01.2024

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16.11.2023 zur Verwerfung weitergehender Revision. Streitpunkt war, ob sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Der BGH wies die Rüge als unbegründet zurück, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen und keine ungehörte Beweisverwertung stattgefunden habe. Eine Begründung des Verwerfungsbeschlusses nach §349 Abs.2 StPO ist nicht erforderlich; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16.11.2023 als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder Tatsachen/Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört wurde.

2

Die bloße Abweisung der rechtlichen Auffassung der Verteidigung begründet für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung; dies gilt auch bei zuvor eingelegter Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

4

Die Kostenentscheidung über die Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO, wonach die Kosten dem Unterliegenden aufzuerlegen sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. November 2023, Az: 6 StR 332/23, Beschluss

vorgehend LG Cottbus, 10. Februar 2023, Az: 21 KLs 12/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. November 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Februar 2023 mit Beschluss vom 16. November 2023 den Schuld- und Einziehungsausspruch nach § 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Dezember 2023 Anhörungsrüge erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat weder den Inhalt der Revisionsbegründung noch denjenigen seiner Erwiderungen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts beachtet habe.

2

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20). Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des Verwerfungsbeschlusses vor; das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

SanderFritscheArnoldi
Wenskevon Schmettau