Revision der Staatsanwaltschaft: Einziehung einer sichergestellten Cartier-Uhr angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft rügte die unterbliebene Einziehung einer bei dem Angeklagten sichergestellten Damenuhr aus einem Bandendiebstahl. Der BGH gab der Revision statt und ergänzte den Einziehungsausspruch nach § 73 Abs. 1 StGB, da die Uhr nicht an die Geschädigte zurückgegeben worden war. Zur Durchsetzung der Ergänzung wandte der Senat § 354 Abs. 1 StPO an. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben; Einziehung der sichergestellten Cartier-Uhr nach § 73 Abs. 1 StGB angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich separat überprüfbar und einer Rechtsfehlerkontrolle losgelöst vom Schuld- und Strafausspruch zugänglich.
§ 73 Abs. 1 StGB verpflichtet zur Einziehung von Gegenständen, die durch die Tat erlangt wurden, sofern keine Rückgabe an die Verletzte erfolgt ist.
Wird ein tatbezogenes Objekt beim Angeklagten sichergestellt und liegt keine Rückgabe an die Geschädigte vor, ist die Einziehung anzuordnen.
Das Revisionsgericht kann bei unterlassener, aber zwingender Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsausspruch selbst ergänzen.
Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel folgt den Vorgaben des § 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 15. Dezember 2023, Az: 26 KLs 25 Js 13269/23
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass die sichergestellte Damenuhr der Marke Cartier (Asservatennummer 6.2.11.1) eingezogen wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und drei nichtrevidierende Mitangeklagte jeweils wegen mehrerer Fälle des schweren Bandendiebstahls und wegen „Verabredung eines Verbrechens“ schuldig gesprochen. Den Angeklagten hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es die Einziehung eines Mobiltelefons und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 91.700 Euro angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die unterbliebene Einziehung einer im Fall II.12 der Urteilsgründe erlangten Uhr. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen verschafften sich die nichtrevidierenden Mitangeklagten H. und F. am 4. April 2023 unter einem Vorwand Zutritt zu den Wohnräumen der 86-jährigen Geschädigten B. . Der Angeklagte wartete absprachegemäß auf beide in einem in Tatortnähe geparkten Fahrzeug. Während H. die Geschädigte in ein Gespräch verwickelte, entwendete F. Schmuckstücke im Wert von 5.000 Euro, unter anderem eine Damenuhr der Marke Cartier im Wert von 3.000 Euro, sowie Bargeld in Höhe von 2.000 Euro. Sodann begaben sich beide mit der Tatbeute zu dem im Fahrzeug wartenden Angeklagten und fuhren davon. Die Damenuhr wurde wenige Wochen später im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen beim Angeklagten sichergestellt.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Die Revision ist wirksam auf die unterbliebene Einziehung der durch den Angeklagten erlangten Uhr beschränkt. Die insoweit allein in Betracht kommende Anordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist mangels Strafähnlichkeit im Allgemeinen losgelöst vom Schuld- und Strafausspruch einer Rechtsfehlerkontrolle zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 25; vom 27. März 2024 – 5 StR 558/23, Rn. 5). Gleiches gilt für die von der Revision weitergehend erklärte Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung; auch insoweit ist eine getrennte Überprüfung des angefochtenen vom nicht angefochtenen Entscheidungsteil möglich (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6). Besondere Umstände, die der Rechtsmittelbeschränkung ausnahmsweise entgegenstehen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22), liegen hier nicht vor.
2. Die Revision ist begründet. Das Landgericht hat es entgegen § 73 Abs. 1 StGB unterlassen, die Damenuhr einzuziehen. Diese wurde einige Wochen nach der Tat bei dem Angeklagten sichergestellt. Eine Rückgabe an die Geschädigte mit der Folge, dass die Ansprüche der Verletzten erloschen und eine Einziehung insoweit ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 2 StR 546/19), ist nicht festgestellt.
Der Senat hat daher – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die zwingende Anordnung nach § 73 Abs. 1 StGB selbst getroffen und den Einziehungsausspruch entsprechend ergänzt (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 2 StR 152/18, NStZ-RR 2018, 314, 315; vom 27. März 2024 – 5 StR 558/23, Rn. 8; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 354 Rn. 19).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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