Revision verworfen: Ablehnung sexueller Handlungen begründet §177 Abs.1 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover ein. Der Senat prüfte zudem vorgebrachte verfassungsrechtliche Zweifel an § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB tragen (Ablehnung sexueller Handlungen und Erkennen durch den Angeklagten). Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB kann bejaht werden, wenn die betroffene Person sexuelle Handlungen ablehnt und der Täter dieses Ablehnungsverhalten erkannt hat.
Bei der Prüfung der Revision ist unbeachtlich, wenn verfassungsrechtliche Zweifel an einer anderen Vorschrift erhoben werden, sofern die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Verurteilung nach einer einschlägigen, verfassungsgemäßen Vorschrift tragen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Feststellungen der Tatsacheninstanz rechtlich tragfähig sind und diese die Voraussetzungen der einschlägigen Strafnorm erfüllen.
Die Rechtsprechung nimmt die gebotene Gesamtwürdigung des Tatgeschehens vor; die Kenntnis des Täters von der Ablehnung der sexuellen Handlungen ist ein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 18. März 2025, Az: 33 KLs 22/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. März 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auf die von der Revision erhobenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt es, ungeachtet des Umstands, dass der Senat sie nicht teilt, nicht an. Denn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen – entgegen der Ansicht des Landgerichts – die Annahme eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 2 StR 5/20, Rn. 6). Die Nebenklägerin lehnte sexuelle Handlungen ab, was der Angeklagte in allen Fällen erkannte.
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch