Revision und Beschwerde verworfen; Angeklagte trägt Auslagen der Adhäsionskläger
KI-Zusammenfassung
Die Revision und die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bamberg sowie dessen Kostenentscheidung wurden vom BGH verworfen. Die Revision erweist sich nach den Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kostenentscheidung, die der Angeklagten die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger auferlegt, entsprach dem pflichtgemäßen Ermessen (§ 472a Abs. 2 S. 1 StPO) und folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 u. 2 StPO.
Ausgang: Revision und sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen Urteil und Kostenentscheidung werden verworfen; Angeklagte trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.
Die unmittelbare Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn das Tatgericht die Auferlegung der notwendigen Auslagen unter pflichtgemäßem Ermessen angeordnet hat.
Bei Entscheidungen im Adhäsionsverfahren kann das Gericht die Verurteilung zur Tragung der notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger auch dann anordnen, wenn es nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO in erheblichem Umfang von einer materiellen Entscheidung im Adhäsionsverfahren absieht, sofern dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO pflichtgemäßes Ermessen darstellt.
Die Zuweisung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich nach § 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bamberg, 8. April 2022, Az: 26 Ks 1107 Js 10873/21
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. April 2022 und die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils werden verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisions- und Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ebenso bleibt die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung erfolglos. Denn die Entscheidung des Landgerichts, der Angeklagten die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger in voller Höhe aufzuerlegen, obgleich von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren in erheblichem Umfang abgesehen wurde (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), entsprach aufgrund der Besonderheiten des Falls und unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO noch pflichtgemäßem Ermessen (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
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