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BGH·6 StR 32/25·05.03.2025

Revision verworfen: Bestätigung der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und schließt sich den Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an. Damit bleibt der Schuldspruch der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis bestätigt und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler darlegt, die eine Änderung des angefochtenen Schuldspruchs rechtfertigen.

2

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil mit Maßgabe abändern und den Schuldspruch konkretisieren, soweit die Sach- und Rechtslage eine entsprechende Präzisierung erfordert.

3

Bei Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis rechtfertigt eine hinreichend belegte Beitragshandlung die Verurteilung zur Beihilfe, sofern die Mitwirkung tatbestandsbezogen von Bedeutung ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind gemäß § 473 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 7. Oktober 2024, Az: 7 KLs 355 Js 34162/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Bartel Feilcke Tiemann

Wenske von Schmettau