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BGH·6 StR 32/24·20.02.2024

BGH: Wiedereinsetzung unzulässig; Revisionen wegen unbegründet verworfen (DNA-Beweiswürdigung)

StrafrechtStrafprozessrechtForensische BeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und legte Revision gegen das Urteil des LG Saarbrücken ein. Der BGH verworf die Wiedereinsetzung als unzulässig, weil keine Fristversäumnis vorlag, und wies die Revisionen als unbegründet zurück. Der Senat bemängelte die Darstellung der DNA-Analyse (fehlende Spurart und biostatistische Wahrscheinlichkeit), hielt die Entscheidung aber aufgrund der Einlassung des Angeklagten und sonstiger Feststellungen für nicht auf die mangelhafte DNA-Darstellung gestützt.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen; Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen, wenn die Frist zur Begründung der Revision nicht tatsächlich versäumt worden ist.

2

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Beweiswürdigung des Tatgerichts tragfähig bleibt, weil andere Feststellungen (z. B. Einlassungen des Angeklagten) die Tatannahme tragen.

3

Die Darstellung einer DNA-Analyse erfüllt die Anforderungen des Bundesgerichtshofs nur, wenn sie Angaben zur Art der Spur und zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit enthält; das Fehlen dieser Angaben macht die Darstellung formell unzureichend.

4

Eine formell unzureichende Darstellung der DNA-Analyse entwertet die Ergebnisse nicht zwingend, sofern die Entscheidung nicht wesentlich auf diesen Ergebnissen beruht und andere Beweisanknüpfungspunkte deren Wert stützen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 29. August 2023, Az: 1 Ks 6/23

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung wird als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden ist.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. August 2023 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20), weil sie weder Angaben zur Art der Spur noch zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit enthält. Jedoch beruht das Urteil nicht darauf, weil die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei dem sichergestellten Messer um die Tatwaffe handelte, maßgeblich auf der Einlassung des Angeklagten beruht und den Ergebnissen der DNA-Analyse trotz der unzureichenden Darstellung nicht jeglicher Beweiswert fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 5 StR 148/15; vom 24. Februar 2022 – 6 StR 597/21).

SanderTiemannArnoldi
Feilckevon Schmettau