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BGH·6 StR 32/23·04.04.2023

BGH: Einziehung von Taterträgen bei Kommissionsgeschäften um 1.040 € herabgesetzt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingelegt, mit dem auch Einziehung von Wertersatz angeordnet worden war. Der BGH gab der Revision teilweise statt und setzte die Einziehung von 34.420 € um 1.040 € herab, weil keine Feststellungen zum Erhalt des Kaufpreises der letzten Lieferung vorlagen. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung um 1.040 € herabgesetzt, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Einziehung nach § 73c StGB sind als Taterträge nur solche Beträge zu berücksichtigen, die nach den tatsächlichen Feststellungen der Verurteilung dem Täter zugeflossen sind.

2

Bei unklarem oder fehlendem Feststellungsumfang hinsichtlich des Zuflusses eines Kaufpreises darf das Tatgericht den betreffenden Betrag nicht in die Berechnung der Einziehung einbeziehen.

3

Ergeben sich beim Revisionsgericht keine Anhaltspunkte, dass weitergehende Feststellungen möglich oder erforderlich sind, kann dieses die einzuziehende Geldbuße bzw. den einzuziehenden Betrag nach § 354 Abs. 1 StPO selbstständig und sachgerecht herabsetzen.

4

Die Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts kann erfolgreich sein, soweit die Einziehungsentscheidung auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen beruht; sonst bleibt die Revision als unbegründet oder verworfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73c StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 5. Oktober 2022, Az: 13 KLs 6/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Oktober 2022 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.380 Euro angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 34.420 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Einziehungsentscheidung begegnet zum Teil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Der Angeklagte wickelte seine Verkaufsgeschäfte auf Kommissionsbasis ab, wobei die vorhergehende Lieferung von Betäubungsmitteln jeweils erst bei Abholung der nächsten bezahlt wurde. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte das Geld für die letzte Lieferung – abweichend von dieser Verfahrensweise – bereits erhielt. Gleichwohl hat das Landgericht den Kaufpreis für dieses Geschäft in seine Berechnung einbezogen. Der Senat schließt aus, dass insoweit weitergehende Feststellungen getroffen werden können, und setzt den gemäß § 73c StGB einzuziehenden Geldbetrag entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um 1.040 Euro herab.

SanderTiemannvon Schmettau
FeilckeFritsche