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BGH·6 StR 321/20·04.11.2020

Jugendstrafverfahren wegen räuberischer Erpressung und schweren Raubs: Grundsätze der Strafzumessung und tatrichterlicher Erörterung bei möglicher Strafmilderung wegen geleisteter Aufklärungshilfe

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen richten sich gegen Jugendstrafen wegen räuberischer Erpressung und schweren Raubs. Zentral ist, dass das Tatgericht nicht geprüft hat, ob die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe die Voraussetzungen des typisierten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt und damit den Strafrahmen beeinflusst. Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten, hebt aber die Strafhöhe im Fall des anderen wegen Verfahrensfehlers auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück.

Ausgang: Revision eines Angeklagten insoweit stattgegeben, die Strafhöhe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des Tatunrechts zur Beurteilung der Schuldschwere Jugendlicher ist das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts zu bemessen; dabei sind vertypte Milderungsgründe wie § 46b Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, da sie die Einschätzung der Schuld beeinflussen können.

2

Leistet ein Angeklagter Aufklärungshilfe, muss das Tatgericht konkret prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen und ob diese eine fakultative Milderung des Strafrahmens rechtfertigen.

3

Wenn infolge der Anwendung von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB der Strafrahmen herabgesetzt würde, ist zu prüfen, ob dadurch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bzw. eine geringere Schuldwürdigkeit anzunehmen ist, was die Jugendstrafzumessung beeinflussen kann.

4

Unterlässt das Gericht die gebotene Erörterung der Voraussetzungen eines vertypten Milderungsgrundes und bleibt deshalb offen, ob bei richtiger Würdigung eine mildere Jugendstrafe verhängt worden wäre, ist der Ausspruch über die Strafhöhe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; nicht betroffene Feststellungen können bestehen bleiben.

Relevante Normen
§ 17 Abs 2 JGG§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 250 Abs 3 StGB§ 255 StGB§ 267 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 17. März 2020, Az: 34 KLs 12/19

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. März 2020 wird als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorgenannte Urteil - soweit es ihn betrifft - im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten R. wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie - wie die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten R. - unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Im den Angeklagten K. betreffenden Schuldspruch hält das Urteil der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Der Senat kann angesichts der übrigen Beweislage ausschließen, dass der Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe auf der unzureichenden Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; und vom 8. Juli 2020 - 5 StR 140/20).

3

2. Der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe kann hingegen keinen Bestand haben.

4

Obgleich hierzu Anlass bestand, hat die Jugendkammer nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gegeben waren.

5

a) Da sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG als auch bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226), ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen. Deren Höhe hängt aber unter anderem davon ab, ob vertypte Milderungsgründe wie der des § 46b Abs. 1 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 125/16, Rn. 6; vom 17. Dezember 2014- 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156).

6

b) Die Jugendkammer hat zwar sowohl im Rahmen ihrer Erörterungen zu § 17 Abs. 2 JGG als auch - durch Verweisung - im Rahmen der im Jugendstrafrecht ebenfalls bedeutsamen Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3; vom 21. August 2012- 4 StR 157/12, NStZ-RR 2013, 50; vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155) dem Angeklagten zugutegehalten, dass er „bereits im Ermittlungsverfahren Aufklärungshilfe bezüglich der Tatbeteiligung des Angeklagten R. geleistet“ habe. Sie hat jedoch nicht erwogen, ob diese „Aufklärungshilfe“ bei vergleichender Beurteilung der Taten nach Erwachsenenstrafrecht die besonderen Voraussetzungen für eine fakultative Strafrahmenmilderung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte. Damit hat sie sich gleichzeitig den Blick darauf verstellt, dass bei Annahme der Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu prüfen gewesen wäre, ob wegen Vorliegens dieses vertypten Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall im Sinne allgemeinen Strafrechts (§ 250 Abs. 3 StGB) gegeben wäre.

7

3. Da die übrigen vom Landgericht herangezogenen Umstände der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten bereits die Bejahung der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG tragen, schließt der Senat aus, dass die Verhängung einer Jugendstrafe auf dem Rechtsfehler beruht. Trotz der moderaten Strafe kann der Senat jedoch nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung eine etwas mildere Jugendstrafe verhängt hätte. Er hebt das Urteil daher im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe auf.

8

Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen insbesondere zu der geleisteten Aufklärungshilfe treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

SanderKönigFritsche
Schneidervon Schmettau