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BGH·6 StR 319/22·29.11.2022

Antrag auf Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Revisionsbegründung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um Revisionsvorbringsel zu ergänzen. Der BGH verwirft den Antrag, weil das Revisionsverfahren bereits durch eine Senatsentscheidung abgeschlossen ist. Zudem lag keine Fristversäumnis vor: die Revisionsbegründung war fristgerecht nach § 345 Abs. 1 StPO eingereicht. Damit ist ein Wiedereinsetzungsbegehren unzulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Revisionsvorbringen als verworfen, da Verfahren abgeschlossen und keine Fristversäumnis vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Revisionsvorbringen ist nicht statthaft, wenn das Revisionsverfahren durch eine endgültige Entscheidung des zuständigen Senats abgeschlossen ist.

2

Für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags setzt voraus, dass eine Fristversäumnis vorliegt; fehlt eine solche, ist der Antrag unzulässig.

3

Die fristgerechte Einreichung der Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO schließt eine Fristversäumnis und damit die Notwendigkeit sowie die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung aus.

4

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht durch Wiedereinsetzung ein weiterer Ergänzungsvortrag zum Revisionsvorbringen eröffnet werden.

Relevante Normen
§ 345 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. April 2022, Az: 8 KLs (621 Js 30270/20)

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Revisionsvorbringen wird verworfen.

Gründe

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 326/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.

FeilckeFritscheArnoldi
Tiemannvon Schmettau