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BGH·6 StR 318/22·18.10.2022

Revision wegen 82-fachen Betrugs verworfen; doppelte Freiheitsstrafe für Tat 20 entfällt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim wegen 82-fachen Betrugs ein. Die allgemeine Sachrüge führte nicht zur Aufhebung der Schuldsprüche; die Revision wird insgesamt als unbegründet verworfen. Lediglich eine irrtümlich zusätzlich festgesetzte Freiheitsstrafe für Tat 20 entfällt, ohne die Gesamtfreiheitsstrafe zu beeinflussen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; irrtümlich zusätzlich angesetzte Freiheitsstrafe für Tat 20 entfällt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO unbegründet, wenn die allgemeine Sachrüge keine hinreichend substantiierten Fehler in Feststellung oder rechtlicher Würdigung des Tatbestands darlegt.

2

Zur Strafzumessung ist es zulässig, Taten nach verursachten Schadenshöhen in Fallgruppen zu gliedern und hieraus einheitliche Einzelstrafen abzuleiten.

3

Wird eine Tat versehentlich mit mehr als einer Einzelstrafe belegt, ist die überzählige Strafe zu streichen; ist offenkundig, dass dieser Fehler die Gesamtfreiheitsstrafe nicht beeinflusst, bleibt die Gesamtstrafe unberührt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hildesheim, 7. April 2022, Az: 20 KLs 25 Js 26828/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. April 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die für die Tat 20 der Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen und hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nur einen geringfügigen Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

2

Ausgehend von den jeweils verursachten Schadenshöhen hat das Tatgericht bei der Bestimmung der Strafen Fallgruppen gebildet. So hat es für Schäden von mehr als 200 Euro bis zu 300 Euro Freiheitsstrafen von sieben Monaten und für Schäden von mehr als 300 Euro bis zu 400 Euro von acht Monaten als angemessen erachtet. Indes hat es dabei für die Tat 20, bei der ein Schaden von 300 Euro verursacht worden war, versehentlich zwei Strafen festgesetzt, nämlich einmal von sieben Monaten und einmal von acht Monaten Freiheitsstrafe. Die letztgenannte Strafe entfällt. Angesichts der Vielzahl der Freiheitsstrafen ist auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche