Unterlassene nachträgliche Gesamtstrafenbildung aufgehoben – Entscheidung an Nachverfahren verwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt; der BGH hebt die Entscheidung insoweit auf, als eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist. Das Amtsgericht hatte zuvor eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt, die noch nicht vollstreckt war; das Landgericht verweigerte eine Gesamtstrafenbildung mit Verweis auf das Verschlechterungsverbot. Der Senat stellt klar, dass bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe grundsätzlich eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu prüfen ist, und verweist die Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Nachverfahren (§§460,462 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, dass die unterlassene nachträgliche Gesamtstrafenbildung aufgehoben und die Entscheidung hierüber an das Nachverfahren verwiesen wird; die übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist in der Regel eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB zu bilden.
Die Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO.
Vor einer Entscheidung gegen die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist zu prüfen, ob die Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechtzuerhalten ist; die alleinige Berufung auf das Verschlechterungsverbot genügt nicht.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1b StPO die Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 26. April 2022, Az: 22 KLs 4/22
vorgehend BGH, 26. Januar 2022, Az: 6 StR 620/21, Beschluss
vorgehend LG Magdeburg, 30. August 2021, Az: 23 KLs 4/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. April 2022 aufgehoben, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist. Die Entscheidung hierüber und über die Kosten des Rechtsmittels ist nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 26. Januar 2022 den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im zweiten Rechtsgang erneut zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das Landgericht die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) abgelehnt hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Amtsgericht Halle verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020, rechtskräftig seit dem 18. August 2020, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Nach den Feststellungen war die Geldstrafe im Zeitpunkt der früheren Verurteilung durch das Landgericht noch nicht vollstreckt. Das Landgericht hat die Geldstrafe nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechterhalten, sondern sich allein mit Blick auf das Verschlechterungsverbot an der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gehindert gesehen.
b) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB verstößt unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 358/16, und vom 11. Februar 1988 – 4 StR 516/87, NStZ 1988, 284, 285); wenn – wie hier – Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen, ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 – 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1220).
2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.
Sander RiBGH Dr. Feilckeist urlaubsbedingt ander Unterschrift gehindert. Dr. Tiemann Sander Fritsche von Schmettau
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