BGH: Aufhebung des Einziehungsausspruchs wegen unzureichender Beweiswürdigung
KI-Zusammenfassung
Die Einziehungsbeteiligte wandte sich mit Revision gegen den Einziehungsausspruch des Landgerichts über Taterträge in Höhe von 1.982.658,63 Euro. Der BGH hob den Einziehungsausspruch auf, weil die Urteilsgründe die Bestimmung des Nettoerlöses und der abzugsfähigen Aufwendungen nur pauschal mit Verweis auf „vorgelegte Unterlagen“ darlegten. Nach Auffassung des Senats genügen die Ausführungen nicht den Anforderungen der §§ 261, 267 StPO; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision der Einziehungsbeteiligten führt zur Aufhebung des Einziehungsausspruchs und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Entscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Einziehung von Taterträgen muss das Tatgericht in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, wie sich der festgestellte Nettoerlös und die abgezogenen konkreten Aufwendungen ergeben; pauschale Verweise auf Unterlagen genügen nicht.
Die Anforderungen der §§ 261, 267 StPO verpflichten das Tatgericht zu einer darstellenden und rational nachvollziehbaren Beweiswürdigung in den Urteilsgründen; der Detaillierungsgrad richtet sich nach der jeweiligen Beweislage.
Fehlt eine ausreichende Begründung des Einziehungsausspruchs, ist dieser aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision nach § 349 Abs. 4 StPO ermöglicht die sachlich-rechtliche Überprüfung des Einziehungsausspruchs, insbesondere wenn Zweifel an der rechtlichen Bestimmung des einziehbaren Betrags bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. August 2025, Az: 6 StR 315/24, Beschluss
vorgehend LG Neuruppin, 19. Januar 2024, Az: 13 KLs 26/23, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2024, soweit es sie betrifft, im Einziehungsausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.982.658,63 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung (§§ 431, 349 Abs. 4 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum geschäftsführender Gesellschafter der Einziehungsbeteiligten H. GmbH, einer Komplettanbieterin für Deponietechnik. Die Einziehungsbeteiligte stand in Geschäftsbeziehung zur M. mbH (M. ), die mehrere Deponien betrieb. Deren alleiniger alleinvertretungsberechtiger Geschäftsführer war der gesondert Verfolgte Mi. . Der Angeklagte kam mit Mi. überein, dass dieser bei künftigen Ausschreibungen und Auftragsvergaben seine Einflussmöglichkeiten und Ermessensspielräume als Geschäftsführer der M. zugunsten der Einziehungsbeteiligten einsetzen werde und übergab ihm deshalb in den Jahren 2015 bis 2019 auf dessen Aufforderung hin bei 47 Gelegenheiten insgesamt 600.300 Euro (rechnerisch richtig: 610.300 Euro) in bar. Zudem kaufte er – auch insoweit auf Aufforderung des Mi. – sechsmal VIP-Dauerkarten für Sportveranstaltungen im Wert von insgesamt 86.025,10 Euro für ihn. Vereinbarungsgemäß verschaffte Mi. der H. und einer A. , an der die H. beteiligt war, in den Jahren 2016 bis 2019 Aufträge für Oberflächenabdichtungen und Erweiterungen an den Deponien der M. , indem er interne Unterlagen und Informationen aus Vergabeverfahren an den Angeklagten weitergab, die Vergaben an andere Wettbewerber verhinderte oder Mitbewerber nicht berücksichtigte und einen Auftrag ohne Ausschreibung vergab. Die Einziehungsbeteiligte vereinnahmte aus so erlangten Aufträgen Vergütungen in Höhe von 12.527.799,48 Euro, wobei sie Aufwendungen in Höhe von 10.545.140,85 Euro hatte.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Nachprüfung des Einziehungsausspruchs führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung mit den zugrundeliegenden Feststellungen, denn diese sind nicht tragfähig belegt.
Während die Feststellungen zur Höhe der Vergütungen aus den einzelnen Aufträgen und den entsprechenden Aufwendungen an keinem Darstellungsmangel leiden, genügt die zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht den Anforderungen der §§ 261, 267 StPO. Diese verpflichten das Tatgericht, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden bedeutsamen Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht. Das Maß der gebotenen Darlegung in den Urteilsgründen hängt von der jeweiligen Beweislage ab (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261, Rn. 60).
Die Beweiswürdigung zu den Vergütungen und Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten umfasst für alle Aufträge lediglich den Satz, dass das Landgericht die „vorgelegten Unterlagen“ als „zutreffend angenommen hat“. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Das Landgericht hat die Anordnung lediglich ‚pauschal‘ begründet (UA S. 17, 18, 19, 49, 53), sodass dem Revisionsgericht insbesondere auch eine Überprüfung verwehrt ist, ob der ‚Nettoerlös‘ und die abgezogenen ‚konkreten Aufwendungen‘ jeweils rechtlich zutreffend bestimmt wurden, oder ob ggf. [gegen] die Einziehungsbeteiligte [ein] ‚überhöhter‘ Betrag eingezogen wurde.“
Dem tritt der Senat bei.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Fritsche | Arnoldi |