Erneute Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob eine erneute Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des Senats, mit dem er die Revision verworfen und Anträge zurückgewiesen hatte. Der BGH weist die erneute Anhörungsrüge als unzulässig zurück, weil § 356a Satz 1 StPO nur die Anhörungsrüge gegen die Revisionsentscheidung selbst eröffnet. In der Sache wäre die Rüge zudem unbegründet; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die Kosten werden dem Verurteilten auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Erneute Anhörungsrüge des Verurteilten als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a Satz 1 StPO ist nur gegen die Revisionsentscheidung zulässig; gegen nachfolgende Beschlüsse (z. B. Zurückweisung einer Anhörungsrüge oder Entscheidungen über Folgeanträge) ist sie nicht statthaft.
Eine erneute Anhörungsrüge, die sich nicht gegen die Revisionsentscheidung, sondern gegen spätere Beschlüsse richtet, ist unzulässig.
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil einer Partei verwertet hat, ohne sie zuvor anzuhören, oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Anhörungsrüge kann dem der Rügeführenden die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 465 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. April 2024, Az: 6 StR 313/23, Beschluss
vorgehend BGH, 28. November 2023, Az: 6 StR 313/23, Beschluss
vorgehend BGH, 5. Oktober 2023, Az: 6 StR 313/23
vorgehend LG Stade, 13. Dezember 2022, Az: 101 KLs 12/22
Tenor
Die erneute Anhörungsrüge des Verurteilten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Dezember 2022 mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete, mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt D. vom 6. November 2023 erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 2023 zurückgewiesen. Die daraufhin mit Schriftsätzen seiner Verteidiger Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt D. vom 28. Februar 2024 und vom 1. März 2024 angebrachten Anträge des Verurteilten, den Verwerfungsbeschluss des Senats aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begonnen habe, hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2024 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die unter dem 22. April 2024 erhobene erneute Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 3. April 2024 den Verwerfungsbeschluss vom „4.“ Oktober 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begonnen habe. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 3. April 2024 den Inhalt der Schriftsätze seiner Verteidiger vom 28. Februar 2024 und vom 1. März 2024 nicht berücksichtigt habe.
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. § 356a Satz 1 StPO eröffnet die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nur gegen die Revisionsentscheidung, die der Senat hier durch den Beschluss vom 5. Oktober 2023 getroffen hat. Gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2023, mit dem die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 6. November 2023 zurückwiesen worden ist, ist eine erneute Anhörungsrüge dagegen ebenso wenig statthaft wie gegen den Beschluss vom 3. April 2024 über die Anträge des Verurteilten vom 28. Februar 2024 und vom 1. März 2024 (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 1 StR 557/12 mwN).
Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat auch bei seinen Entscheidungen vom 28. November 2023 und vom 3. April 2024 weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er nicht gehört worden wäre, verwertet noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
| Sander | Wenske | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |