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BGH·6 StR 313/23·28.11.2023

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision – Abweisung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem die Revision als unbegründet verworfen wurde. Streitpunkt war, ob durch die Entscheidung das rechtliche Gehör (§ 356a StPO) verletzt wurde, insbesondere angesichts der Revisionsbegründung und einer Erwiderung. Der BGH weist die Rüge als unbegründet zurück: Es wurden keine ungeprüften Tatsachen oder übergangenen entscheidungserheblichen Vorbringen festgestellt und § 349 Abs. 2 StPO verlangt keine Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Rügeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen übergangen hat.

2

Die bloße Nichtfolge der Rechtsansichten der Verteidigung begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

§ 349 Abs. 2 StPO verlangt für die Verwerfung der Revision keine Begründung; das Fehlen einer Begründung begründet allein keine Gehörsverletzung, auch wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingelegt wurde.

4

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge trifft die Kostenentscheidung die Partei nach den Grundsätzen des § 465 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Oktober 2023, Az: 6 StR 313/23

vorgehend LG Stade, 13. Dezember 2022, Az: 101 KLs 12/22

nachgehend BGH, 3. April 2024, Az: 6 StR 313/23, Beschluss

nachgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: 6 StR 313/23, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Dezember 2022 mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt D. vom 6. November 2023 Anhörungsrüge erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat weder den Inhalt der Revisionsbegründung noch denjenigen seiner Erwiderung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts beachtet habe.

2

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20). Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des Verwerfungsbeschlusses vor; das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

SanderFritscheArnoldi
Tiemannvon Schmettau