Revision: Aufhebung der Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnisentziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins, die im Urteil des Landgerichts bestätigt wurden. Der BGH hob diesen Ausspruch auf, weil die Rechtsfolgen mit der Rechtskraft des früheren Strafbefehls bereits wirksam geworden und der ergänzende Ausspruch damit entbehrlich waren. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Ausspruch über Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesonderter Ausspruch zur Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Einziehung des Führerscheins ist entbehrlich, wenn diese Rechtsfolgen bereits mit der Rechtskraft eines früher ergangenen Strafbefehls wirksam geworden sind.
Rechtsfolgen, die durch die Rechtskraft eines Strafbefehls eingetreten sind, bedürfen in einem späteren Urteil keiner erneuten Bestätigung durch identische Aussprüche.
Ein Urteilsteilspruch, der lediglich bereits eingetretene Rechtswirkungen erneut feststellt, ist als erledigt aufzuheben und aus dem Urteil zu streichen.
Die Revision ist insoweit stattzugeben, als sie die Beseitigung eines entbehrlichen Ausspruchs begehrt; hinsichtlich sonstiger Rügen ist die Revision gegebenenfalls zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 9. Februar 2022, Az: 10 KLs 22/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 9. Februar 2022 im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2021 aufgehoben; dieser entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins bedarf es nicht, weil diese Rechtsfolgen unmittelbar mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 4. Januar 2022 wirksam wurden und sich deshalb erledigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247, 248; Sander, NStZ 2016, 656, 661 mwN).
| Sander | Tiemann | von Schmettau | |||
| Feilcke | Fritsche |